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sollen auch die, von den Staaten des Deutschen Zollvereins, gemaͤß der vorerwaͤhnten
Muͤnzkonvention, nach gleicher Vorschrift auszupraͤgenden, in Umlauf
zu setzenden Doppelthaler oder drei und einen halben Guldenstuͤcke in Meinen
Landen, gleich der eigenen Landessilberkourantmuͤnze, bei allen oͤffentlichen Kassen
sowohl, als im gemeinen und Handelsverkehr angenommen und ausgegeben werden.
Sie haben zur Belehrung der Kassen und des Publikums die noͤthige
Bekanntmachung uͤber den Feingehalt, das Gewicht, den Umfang und das Gepraͤge
dieser neuen Muͤnze, durch die Amtsblaͤtter der Regierungen zu erlassen,
wie auch diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 5. März 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaktsminister, General der Infanterie, Grasen v. Lottum
und Grafen v. Alvensleben.
No. 1985.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. März 1639., wegen Unzulässigkeie der exekutivischen
Beschlagnahme von Uniformstücken der Offezziere außer Dienst.
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Jo bestimme, Ihren Antraͤgen vom 14. v. M. gemaͤß, daß dem Premier-Lieutenant
a. D. Buͤrgermeister von Szymanowitz zu Stadtlohe von den im
Wege der Exekution bei ihm in Beschlag genommenen Effekten die Uniformstuͤcke,
soweit sie zu einer vollstaͤndigen Armeeuniform gehoͤren, welche zu tragen
er befugt ist, und der Saͤbel nebst Koppel, dessen er als Polizeibeamter bedarf,
wieder ftei gegeben werden sollen, uͤbrigens aber es bei der vollstreckten Exekution
verbleibt.
In gleicher Art soll es im Allgemeinen bei den Offizieren außer Dienst,
denen die Tragung der Armeeuniform, oder einer andern Militairuniform erlaubt
ist, gehalten und die zu dieser Uniform gehoͤrigen Stuͤcke im Wege der Exekution
nicht abgepfaͤndet werden. Die Beschwerde erfolgt zurück.
Berlin, den 9. Maͤrz 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 1984 - 1088.) O (No. 1986.)