Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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sollen  auch  die,  von  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins,  gemaͤß  der  vorerwaͤhnten
  Muͤnzkonvention,  nach  gleicher  Vorschrift  auszupraͤgenden,  in  Umlauf
zu  setzenden  Doppelthaler  oder  drei  und  einen  halben  Guldenstuͤcke  in  Meinen
Landen,  gleich  der  eigenen  Landessilberkourantmuͤnze,  bei  allen  oͤffentlichen  Kassen
sowohl,  als  im  gemeinen  und  Handelsverkehr  angenommen  und  ausgegeben  werden.
  Sie  haben  zur  Belehrung  der  Kassen  und  des  Publikums  die  noͤthige
Bekanntmachung  uͤber  den  Feingehalt,  das  Gewicht,  den  Umfang  und  das  Gepraͤge
  dieser  neuen  Muͤnze,  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierungen  zu  erlassen,
wie  auch  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Berlin,  den  5.  März  1839.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staaktsminister,  General  der  Infanterie,  Grasen  v.  Lottum
und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

No.  1985.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  9.  März  1639.,  wegen  Unzulässigkeie  der  exekutivischen
  Beschlagnahme  von  Uniformstücken  der  Offezziere  außer  Dienst.

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Jo  bestimme,  Ihren  Antraͤgen  vom  14.  v.  M.  gemaͤß,  daß  dem  Premier-Lieutenant
  a.  D.  Buͤrgermeister  von  Szymanowitz  zu  Stadtlohe  von  den  im
Wege  der  Exekution  bei  ihm  in  Beschlag  genommenen  Effekten  die  Uniformstuͤcke,
  soweit  sie  zu  einer  vollstaͤndigen  Armeeuniform  gehoͤren,  welche  zu  tragen
er  befugt  ist,  und  der  Saͤbel  nebst  Koppel,  dessen  er  als  Polizeibeamter  bedarf,
wieder  ftei  gegeben  werden  sollen,  uͤbrigens  aber  es  bei  der  vollstreckten  Exekution
  verbleibt.

In  gleicher  Art  soll  es  im  Allgemeinen  bei  den  Offizieren  außer  Dienst,
denen  die  Tragung  der  Armeeuniform,  oder  einer  andern  Militairuniform  erlaubt
ist,  gehalten  und  die  zu  dieser  Uniform  gehoͤrigen  Stuͤcke  im  Wege  der  Exekution
  nicht  abgepfaͤndet  werden.  Die  Beschwerde  erfolgt  zurück.

Berlin,  den  9.  Maͤrz  1839.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1984  -  1088.)  O  (No.  1986.)