Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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S.  44.

Alle  Geldstrafen,  welche  gegen  Studirende  erkannt  werden,  fallen  der  Bibliotheks
  =  Kasse  anheim  und  sind  längstens  vier  Wochen  nach  geschehener  Eröffnung
des  Straferkenntnisses,  bey  Vermeidung  der  Erekution  oder  überhaupt  harterer
Maßregeln,  zu  erlegen.

g.  45.

Der  Karzer-Arrest  ist  von  zweyerley  Art,  einfacher  oder  geschaͤrfter.  Bey
dem  einfachen  ist  es  nach  dreymahl  24  Stunden  dem  Inkarzerirten  erlaubt,  die
von  ihm  unterzeichneten  Vorlesungen  zu  besuchen,  nach  deren  Beendigung  er  sich
jedoch  sofort  auf  das  Karzer  zu  begeben  hat.  Wer  die  Bedingungen  des  gelinden
  Karzer-Arrestes  nicht  erfüllt,  hat  geschärften  zu  erwarten.  Der  geschärfte
zeichnet  sich  aus,  entweder  durch  das  Lokal  oder  durch  das  Versagen  jener  Erlaubniß;
  auch  können  beyde  Arten  der  Schärfungen  vereiniget  werden.

S.  46.
Das  hoöchste  des  einfachen  Karzer-Arrestes  ist  vier  Wochen,  das  höchste  des
geschärften  drey  Wochen.  Der  eine,  wie  der  andere  muß  in  ununterbrochener
Dauer  abgehalten  werden,  Krankheitsfalle  ausgenommen.

.  47.
Die  Aufsicht  über  die  Karzer  hat  das  Universitäts  =  Amt,  unter  Leitung  des
Prorektors.

S.  48.

Die  Karzer-Strafe  muß  unmittelbar  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  oder
spatestens  zwey  Stunden  nachher  angetreten  werden.  Wer  nach  zweymahliger
offizieller  Erinnerung  seinen  Karzer-Arrest  nicht  antritt,  hat  härtere  Maßregeln
und  nach  Befinden  die  Entfernung  von  der  Universität  zu  erwarten.

8.  49.

Inkarzerirte  haben  auf  nichts  weiter  Anspruch,  als  auf  die  gewoͤhnlichen
Nahrungsmittel  und  die  nothdürftigsten  Bequemlichkeiten  nebst  Büchern  und  Schreibzeug.
  Dem  Karzer-Warter  ist  daher  auch  außer  der  Herbeyschaffung  dieser  Bedürfnisse
  etwas  Mehres  nicht  anzusinnen.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  hat
der  Karzer-Warter  seiner  Pflicht  gemäß  sofort  dem  Universitäts-Amte  anzuzeigen.