94 II. Das höhere Lehramt.
letzteren Anordnungen laufen schließlich auf dasselbe hinaus. Man wird es berechtigt
finden, daß der Direktor die Hefte zur Einsicht sich geben läßt, ja es
für notwendig halten besonders im Interesse der den Unterricht erteilenden Oberlehrer,
daß der Vorgesetzte nicht bloß höhere Gesichtspunkte im Auge hat und
„vom grünen Tisch“ urteilt, sondern durch Einblick der Extemporalien usw.
sich von der oft rauhen Wirklichkeit überzeugt, aber es ist doch sehr kleinlich,
dem Direktor die Zahl oder die Mindestzahl solcher Revisionen überhaupt vorzuschreiben
!
Ebensowenig entsprechend der Stellung eines Direktors finden wir es, wenn
‘ die Aufsicht über auswärtige Schüler soweit gehen soll, daß er dieselben nach
den Instruktionen für Preußen $ 48 und Sachsen $ 16 auf ihren Stuben besuchen
muß. Freilich bedürfen auswärtige Schüler?); d.h. solche, deren Eltern
nicht am Orte der Anstalt wohnen, gewiß der ganz besonderen Fürsorge des
Schulleiters, und es ist richtig, daß dem Direktor die Entscheidung über die
Zulässigkeit der einzelnen Pensionen zusteht (Provinz Preußen) oder der Wechsel
der Wohnung ihm vorher angezeigt werden und seine Genehmigung dazu eingeholt
werden soll (Provinz Brandenburg). Vgl. unten S. 107.
Es ist auffallend, daß die Instruktionen dergleichen Bestimmungen aufweisen,
welche der Würde eines Direktors entgegenstehen, obgleich sie doch
die Stellung eines Anstaltsleiters sonst außerordentlich emporheben. Man lese
und vergleiche, welche Eigenschaften ein Direktor haben muß. Die brandenburgische
Instruktion sagt gleich im Anfang: „Im allgemeinen muß von ihm
nicht allein das Maß der für sein Amt erforderlichen Kenntnisse und das Bestreben
nach steter Erweiterung und Vertiefung derselben erwartet, sondern
auch vorausgesetzt werden, daß er durch das Vorbild musterhafter Amtstreue,
aufrichtiger Vaterlandsliebe und christlicher Gesinnung auf Lehrer und Schüler
einwirke“, und in $& 3 lesen wir „von seinem musterhaften Wandel, seinem
umsichtigen Benehmen, von seiner Gelehrsamkeit, seiner strengen Pflichterfüllung
und seiner Berufstreue“. Die pommersche Instruktion verlangt, daß er
alle Lehrer und Schüler — Lehrer und Schüler wieder zusammen genannt?2)
— mit Einsicht, Kraft und Festigkeit, mit herzlichem Wohlwollen und
strenger Gerechtigkeit leiten und ihnen mit dem Beispiel „christlichen Wandels,
treuer Pflichterfüllung, wissenschaftlichen Strebens und eifriger Lehrtätigkeit
allezeit vorangehen soll; auch bald darauf werden Lehrende und Lernende,
wie häufig, zusammengestellt, welche ein Geist unter seiner Verantwortung
durchdringen soll“; in ähnlichen Worten sprechen alle Instruktionen nicht nur
von dem Amt, sondern auch von der Person des Direktors.
Es ist gewiß jedem Mitglied eines Lehrerkollegiums recht und angenehm,
wenn an seinen Vorsitzenden hohe Anforderungen gestellt werden, und es
bleibt für den Stand der Oberlehrer auch in der Jetztzeit eine
I) Alle Instruktionen, die wir verglichen, enthalten hierüber fast gleichartige Verfügungen,
welche wir nicht anzuführen brauchen; vgl. unten S. 107.
#) Leider auch zusammen genannt im Königreich Sachsen, $ 8 der Verordnung.