Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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dergleichen;  sie  entziehen  auch  dem  Eigenthümer  die  Proprictär,  obschon  sie  erst  nach
dessen  Tode  vollzogen  werden  sollen,  und  sind  unwiderruflich.

Anders  verhält  es  sich  mit  einer  kranben  oder  in  Lebensgefahr  befindlichen
Person,  welche  auch  unter  Ernennung  eines  Erben  über  ihr  Vermogen  verfügen  kann.
Aber  auch  diese  hat  nur  einen  engen  Spielraum  innerhalb  einer  jeden  Ordnung,
welche  gesehmäßig  zur  Erbfolge  berufen  ist.

So  bann  ein  Vater  von  Söhnen  nicht  eine  Tochter,  und  ein  Vater  von  Töchtern
nicht  einen  Bruder  zum  Erben  einseßen,  u.  s.  w.  Und  selbst  hier  ist  noch  die  Willkühr
des  Testators  dadurch  beschränkt,  daß  er  beinen  rechtmäßigen  Erben  mit  direkten
Worten  ausschliesen  oder  seinen  Erbtheil  verringern  kannz  mit  indirekten  Worten
hingegen  bann  einer  der  Miterben  sogar  zum  einzigen  Erben  ernannt  werden,  indem
der  Begriff  von  einem  Pflichttheile  dem  talmud'schen  Rechte  fremd  ist.

Ferner  wird  ein  Testament  Todes  halber  in  der  Regel  nur  dann  angenommen,
wenn  in  demselben  über  das  ganze  Vermögen  zu  gleicher  Zeit  verfügt  worden  ist.
Wenn  jedoch  darin  ausdrücklich  ausgesprochen  oder  aus  anderen  Redensarten  und
Umständen  ersichtlich  wäre,  die  Verfügung  geschehe  Todes  halber,  so  haben  auch  Verordnungen
  über  einzelne  Vermögenstheile,  ohne  die  bei  Schenkungen  erforderlichen
Bekräftigungsmittel,  Gültigkeit.  Ein  solches  Testament  Todes  halber  ist  während
der  Krankheit  widerruflich,  und  verliert  mit  dem  Ende  der  Krankheit  oder  der  Lebensgefahr
  von  selbst  alle  Wirkung.

Alle  diese  Beschränkungen  fallen  weg,  sobald  Jemand,  sey  es  im  gesunden  oder
kranken  Zustande,  unter  der  Form  von  Schenkungen  über  sein  Vermögen  verfügt.
Unter  dem  Titel  von  Geschenken  kann  der  Verfügende  sein  ganzes  Vermögen  Fremden
zuwenden,  ohne  daß  die  cigentlichen  Erben  solche  Dispositionen  anfechten  können.

C.  9.

Die  Form  des  Testaments  betreffend,  so  kann  dieses  sowohl  ein  nuncupalirum,
als  ein  scriptum  seyn.  In  ersterem  Falle  genügt  es,  wenn  zwei  Zeugen  vor  dem
Rabbinen  aussagen,  was  sie  von  dem  Kranken  gehdrt  haben,  auf  welche  Aussage
das  Testament  dann  nach  dem  Tede  niedergeschrieben  wird;  im  andern  Falle  wird
solches  schriftlich  abgefaßt,  von  zwei  Zeugen  und  vom  Testator  selbst  unterschrieben.

Weieitere  Bebraäftigungsmittel,  als  Mantelgriff,  Besiznahme  und  dergleichen,  sind
nicht  nöthig,  ja  fie  machen  ein  eigentliches  Testament  ungültig.