Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 13. 81
Der Begriff Abstammung ist nirgends erläutert. Das Röt.
gebraucht ihn nur hier und in § 33. Das alte Gesetz hatte ihn
— auch ohne Erklärung — in § 2. Allerdings war durch die
Bezugnahme auf § 3 klargestellt, daß die St A. nur durch die in
§ 3 genannten Arten der Abstammung begründet werde. Nach
dem Sprachgebrauche des BGB., von dem man hier — bei der
familienrechtlichen Frage — wird ausgehen müssen, versteht unter
Abstammung das körperliche, aus Zeugung und Geburt ent-
stehende Verhältnis zwischen Eltern und Abkömmlingen. Der
Begriff wird zum Rechtsbegriff erst durch den Zusatz: eheliche
Abstammung. Die deutsche Rechtssprache versteht unter Ab-
stammung nicht nur die eheliche. Das folgt schon aus der Fassung
der Vorschrift 1589 BG.:
„Personen, deren eine von der anderen abstammt, find in ge-
rader Linie verwandt ... Ein uneheliches Kind und dessen Vater
gelten nicht als verwandt.“
Da das Röt. nicht von der Verwandtschaft, sondern ohne Ein-
schränkung von der Abstammung spricht, wird man § 13 auch auf das
uneheliche Kind eines ehemals deutschen Vaters anwenden müssen.
Für die Legitimation gilt das Gleiche. Legitimation ist ein
Rechtsbegriff, der die Abstammung zur Voraussetzung hat, und
zwar die uneheliche. Es können sich demnach auf § 13 berufen
auch die unehelichen und legitimierten Kinder eines ehemals
deutschen Vaters und deren Abkömmlinge.
6. Annahme an Kindes Statt. Während in § 9 die Annahme
an Kindes Statt eine Vorzugsstellung nur für die Angenommenen,
nicht auch für deren Abkömmlinge schafft, gilt § 13 auch für
die Abkömmlinge derer, die von einem ehemaligen Deutschen
an Kindes Statt angenommen worden sind. Das ergibt sich aus
folgender Erwägung. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer
von einem solchen an Kindes Statt angenommen worden ist. Ein
Abkömmling des Angenommenen hat danach als Abkömmling
eines ehemaligen Deutschen zu gelten. Für ihn gründet sich die
Anwendung des § 13 nicht auf die Annahme an Kindes Statt,
sondern auf die Abstammung von einem Menschen, der dem ehe-
maligen Deutschen gleich steht.
Die nach BG. 1768 zulässige Aufhebung des durch die An-
nahme begründeten Rechtsverhältnisses dürfte die Fragen der St#.
nicht berühren. Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 13 ist
nur, daß die Annahme des Kindes rechtsgültig zustande gekommen
ist, wofür gemäß EBGB. 22, 11 das Recht des Ortes entscheidet,
an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Erl. 5 zu 5, 5c zu 9.
Weck, Reichs= und Staatsangehbrigkeltsgesetz. 6