Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 14. 83
Bei den Beratungen in der RK. und dem R. sind Abänderungs-
anträge nur bezüglich des Kirchendienstes und des Vorbehaltes ge-
macht. Erst in dritter Lesung ist die Fassung Kirchendienst ersetzt
worden durch: Dienst einer von dem Bundesstaat anerkannten
Religionsgesellschaft.
2. Regierung. Das bedeutet hier das Staatsoberhaupt im
Gegensatz zu den weiter genannten Zentral= und höheren Ver-
waltungsbehörden.
3. Zentralbehörden sind die obersten Verwaltungsbehörden der
Bundesstaaten, in den meisten Fällen das sog. Ministerium des
Innern. S. Anhang.
4. Höhere Verwaltungsbehörde. Erläuterung zu 39.
5. vollzogene oder bestätigte Anstellung. Im R. war der An-
trag gestellt worden, hinzuzusetzen: oder genehmigte. Er ist ab-
gelehnt worden.
Vollzogen bezieht auf den unmittelbaren, bestätigt auf den
mittelbaren Staatsdienst.
Die Bestätigung kommt nur dann in Betracht, wenn sie gesetzlich
für die Anstellung vorgeschrieben ist. Darüber hinausgehende staat-
liche Anerkennungen von mittelbaren Staatsbeamten, z. B. Schieds-
mann, hat auf die St A. keinen Einfluß. Cahn, Erl. 5 zu 9.
6. Anstellung. Es genügt die Anstellung als Beamter, gleich-
viel, ob sie nur auf Widerruf oder auf Zeit erfolgt. Aus § 16
Abs. 1 folgt, daß eine Urkunde über die Anstellung ausgehändigt
werden muß. Ueber die Form Erl. zu 39.
7. ummittelbarer und mittelbarer Staatsbienst. Die Unter-
scheidung entstammt dem preußischen Landrecht — 68. 69. II 10. —
Die Unterscheidung ist im Landrecht nur auf die „Zivilbedienten“
bezogen. Jetzt versteht man unter unmittelbaren Staatsbeamten
auch die „Militärbedienten“.
In mittelbarem Staatsdienst stehen die Beamten derjenigen
Körperschaften, die innerhalb des Staates auf Grund übertragenen
Rechts Aufgaben der Staatsverwaltung erledigen. Die Hauptfälle
sind noch besonders genannt. Die Zusammenstellung ist begrifflich
nicht folgerichtig. Gemeinde und Gemeindeverband sowie Religions-
gesellschaft betreffen nur mittelbaren Staatsdienst, Schuldienst da-
gegen kann mittelbarer oder unmittelbarer Staatsdienst sein.
8. Gemeinde. Damit sind für Preußen nur die Städte getroffen.
Eine Bestätigung ist hier erforderlich für: Bürgermeister, Beigeordnete,
Schöffen, besolbete Magistratsmitglieder. Die Landgemeinden unter-
stehen der Vorschrift 14 deshalb nicht, weil bei ihnen die Bestätigung
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