Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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3)  Diejenigen  mennonitischen  Familien,  deren  Haͤupter  sich  uͤber  die  Leistung
der  Militairpflicht  nicht  erklaͤrt  haben,  und  nicht  noch  sich  bereit  erklaͤren,
werden  denen  gleich  behandelt,  welche  sie  verweigern.

Den  einzelnen  Mitgliedern  solcher  Familien,  deren  Haͤupter  die  Militairpflicht

  uͤbernommen  haben,  bleibt  jetzt  und  kuͤnftig  vorbehalten,  bei  Erreichung

  des  militairpflichtigen  Alters  die  Befreiung  vom  Militairdienste
nachzusuchen,  und  sie  soll  ihnen  zur  Schonung  der  Glaubensmeinungen
und  des  Gewissens  nicht  verweigert  werden.  Dagegen  ist  ein  solcher

Mennonit  nicht  allein  fuͤr  sich  und  seine  Nachkommen  den  Beschraͤnkungen

seiner  bürgerlichen  Verhältnisse,  wie  zu  2.,  unterworfen,  sondern  auch

verpflichtet

à)  die  Einkommensteuer  der  drei  Prozent  von  denjenigen  Einkünften,  die  er

aus  einem  eigenen  Vermögen  bezogen  hat,  seit  der  Zeit  des  Anfalls  dieses

Vermögens  nachträglich  zu  entrichten;

b)  sich  desjenigen  Grundbesitzes  wieder  zu  entäußern,  welchen  er  oder  seine
Vorfahren,  nur  in  Folge  der  Militairpflichtigkeit  zu  erwerben  befugt
gewesen  sind.  Zu  dieser  Verbindlichkeit  hat  die  Verwaltungsbehörde
ihn  erforderlichenfalls  gerichtlich  anzuhalken.

5)  Den  einzelnen  Mitgliedern  solcher  Familien,  deren  Häupter  die  Militairpflicht
  nicht  übernommen  haben,  ist  es  gestattet,  durch  Ableistung  der
gesetzlichen  Militairdienste  sich  und  ibre  Nachkommen  von  der  Beschränkung
in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  zu  befreien  und  die  Rechte  ihrer  übrigen
christlichen  Mitbürger  nach  der  Bestimmung  unter  1.  zu  erwerben.

6)  Die  Qucker  oder  sogenannten  Separatisten  werden,  wie  die  Mennoniten,
behandelt.

7)  Die  Ansiedelung  oder  Aufnahme  neuer  Mitglieder  beider  Sekten  ist  nicht
erlaubt.

Sollte  die  Verwaltungsbehörde  in  besondern  Fällen  eine  Ausnahme  von
dieser  Bestimmung  bevorworten  zu  dürfen  vermeinen,  so  ist  auf  den  Grund
einer  genauen  Untersuchung  der  obwaltenden  persönlichen  Verhälenisse  Meine
unmittelbare  Entscheidung  auszuwirken.

Das  Staatsministerinen  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  die  einzelnen  Behörden  haben  in
ihren  Ressorks  auf  die  Ausführung  derselben  zu  halten.

Berlin,  den  16ten  Mai  1830.

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Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminifterinm.

 

(o.  1250.)