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verfassung des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen von der Grundsteuer befreit
geblieben sind und bei Ausführung dieses Gesetzes zu Grundsteuer herangeno en
werden, erhalten eine aus der Kasse der Hohenzollernschen Lande zu zahlende Entschädigung.
Letztere ist nach Maaßgabe der von den bieher befreiten Grundstücken
von dem im F. 1. bezeichneten Zeitpunkte ab zu entrichtenden jährichen Grundsteuern
in verhältnißmäßig gleicher Höhe mit denjenigen Entschädigungsbeträgen
festzusetzen, welche auf Grund des ersten Absatzes im F. 18. des Gesttes vom
21. Mai 1861.) betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und
Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung Gieest Samml. S. 325.), den
Besitzern bisher befreiter und bevorzugter Grundstücke nach Maaßgabe der vom
1. Januar 1865. mehr zu übernehmenden Grundsteuer zu Theil werden. Alle
Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung sind bei der Regierung Sigmaringen
binnen einer durch das Amtsblatt bekannt zu machenden Präklusiv F.
von drei Monaten anzubringen und werden durch die im H. 19. des gedachten
Gesetzes vom 21. Mai 186 1. (Gesetz-Samml. S. 325.) angeordnete Kommission
endgültig festgestellt. 6
Die Entschädigung tritt bezüglich derjenigen Grundstücke nicht ein, für
welche nach rechisgisingen Vertrhe eine Verpflichtung zur Uebernahme ker
Grundsteuer ohne weitere Entschädigung besteht.
S. 7.
Die Kosten, welche durch die Ausführung dieses Gesetzes mit Einschluß der
Grundsteuerveranlagung (§. 4.) entstehen, sind aus der Kasse der Hohengollernschen
Lande zu entnehmen. s
Der Beginn des Veranlagungsjahres soll für alle, nach Ichresperioden
u veranlagenden Staatssteuern in den Hohengollernschen Landen nach en von
bemB Finanzminister zu ertheilenden näheren Bestimmungen auf den Anfang des
Kalenderjahres fesigeiete werden.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(r. 6561—6562) 37* (Nr. 6562.)