Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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verfassung  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  von  der  Grundsteuer  befreit
geblieben  sind  und  bei  Ausführung  dieses  Gesetzes  zu  Grundsteuer  herangeno  en
werden,  erhalten  eine  aus  der  Kasse  der  Hohenzollernschen  Lande  zu  zahlende  Entschädigung.
  Letztere  ist  nach  Maaßgabe  der  von  den  bieher  befreiten  Grundstücken
von  dem  im  F.  1.  bezeichneten  Zeitpunkte  ab  zu  entrichtenden  jährichen  Grundsteuern
  in  verhältnißmäßig  gleicher  Höhe  mit  denjenigen  Entschädigungsbeträgen
festzusetzen,  welche  auf  Grund  des  ersten  Absatzes  im  F.  18.  des  Gesttes  vom
21.  Mai  1861.)  betreffend  die  für  die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefreiungen  und
Bevorzugungen  zu  gewährende  Entschädigung  Gieest  Samml.  S.  325.),  den
Besitzern  bisher  befreiter  und  bevorzugter  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  vom
1.  Januar  1865.  mehr  zu  übernehmenden  Grundsteuer  zu  Theil  werden.  Alle
Ansprüche  auf  Gewährung  einer  Entschädigung  sind  bei  der  Regierung  Sigmaringen
  binnen  einer  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machenden  Präklusiv  F.
von  drei  Monaten  anzubringen  und  werden  durch  die  im  H.  19.  des  gedachten
Gesetzes  vom  21.  Mai  186  1.  (Gesetz-Samml.  S.  325.)  angeordnete  Kommission

endgültig  festgestellt.  6

Die  Entschädigung  tritt  bezüglich  derjenigen  Grundstücke  nicht  ein,  für
welche  nach  rechisgisingen  Vertrhe  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  ker
Grundsteuer  ohne  weitere  Entschädigung  besteht.

S.  7.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  mit  Einschluß  der
Grundsteuerveranlagung  (§.  4.)  entstehen,  sind  aus  der  Kasse  der  Hohengollernschen
  Lande  zu  entnehmen.  s

Der  Beginn  des  Veranlagungsjahres  soll  für  alle,  nach  Ichresperioden
u  veranlagenden  Staatssteuern  in  den  Hohengollernschen  Landen  nach  en  von
bemB  Finanzminister  zu  ertheilenden  näheren  Bestimmungen  auf  den  Anfang  des
Kalenderjahres  fesigeiete  werden.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

 

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