Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  123  —

1.  Januar  1858.  ab  alljaͤhrlich  mindestens  Ein  Prozent  des  Kapitals  der
50,000  Rthlr.  nebst  den  ersparten  Zinsen  von  den  zur  Amortisation  gelangten
Obligationen  zur  Tilgung  verwendet  wird.  Die  Amortisationsbetraͤge,  sowie
die  Zinsen  der  Schuld,  werden  durch  die  nach  Maaßgabe  der  GW.  15.  61.  77.
bis  80.  des  Statuts  der  Meliorationssozietät  der  Bocker-Heide  vom  24.  Juli
1850.  auf  die  Besitzer  der  betheiligten  Grundstücke  auszuschreibenden,  nöthigenfalls
  durch  administrative  Exekution  einzuziehenden  Beiträge  aufgebracht.

K.  5.

Die  jährlich  zur  Auszahlung  kommenden  Obligationen  werden  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  gezogene  Littera  und  Nummer  wird  vor  dem  1.  Januar
des  betreffenden  Jahres  in  den  im  F.  2.  genannten  Blättern  bekannt  gemachr,
worauf  dann  die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  in  dem  zunächst
folgenden  Zinstermine  am  1.  Juli  erfolgt.

Ausgelooste  oder  gekündigte  Obligationen,  deren  Betrag  in  den  festgesetzten
  Terminen  nicht  erhoben  wird,  können  innerhalb  der  nächsien  zehn  Jahre
auch  in  späteren  Terminen  zur  Einlösung  präsentirt  werden;  sie  tragen  aber
von  der  Verfallzeit  ab  keine  Zinsen  mehr.  Sind  dagegen  zehn  Jahre  nach
ihrer  Fälligkeit  verflossen,  so  verlieren  sle  ganz  ihren  Werth.  Ebenso  werden
Zinskupons  werthlos,  wenn  sie  innerhalb  vier  Jahren  nach  ihrem  Fälligkeits-Termine
  nicht  abgehoben  werden.  Zinskupons,  welche  bei  früherer  Einlösung
des  Kapitals  noch  nicht  fällig  sind,  müssen  mit  der  Schuldverschreibung  zurückgegeben
  werden,  widrigenfalls  deren  Betrag  von  der  Kapitalzahlung  in  Abzug
gebracht  wird.

F.  6.

Die  Obligationen  und  Zinsscheine  werden  nach  den  beigedruckten  Formularen
  ausgefertigt  und  von  drei  dazu  bevollmächtigten  Mitgliedern  des  Sozietätsvorstandes
  durch  Unterschrift,  beziehungsweise  durch  Faksimile  der  Unterschrift,
  vollzogen.

Die  Obligationen  werden  mit  einem  Kontrollzeichen  des  Staats  versehen.

Formular.
Obligation
der  Meliorations-Sozietät  der  Bocker-Heide
Litt.  M%  uͤber  .  .  .  .  .  Thaler.

Die  Meliorationssozietat  der  Bocker-Heide  verschuldet  dem  Inhaber  dieser
Schuldverschreibung  die  Summe  von  ......  Dhalern,  deren  Empfang  der
unterzeichnete  Vorstand  der  Sozietäl  bescheinigt.  Derselbe  verpflichtet  sich  hierdurch,
  die  obige  Schuldsumme,  welche  einen  Theil  des  zur  vorgedachten  Me-Nr.

  4350.)  lioration