Metadata : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

66  Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Griechenland.

setzt.  Der  Schriftführer  des  Areopags  wirkt  als  solcher  auch  beim  Untersuchungsrichter.
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Art.  27.  Zur  Beseitigung  jeder  während  der  Untersuchung  eintretenden  Zweifel,
besonders  aber  zur  Ausführung  des  im  Art.  250  des  Strafprozesses  Vorgeschriebenen,
  wird  ein  Rath  aus  drei  Mitgliedern  konstituirt,  welcher  besteht  aus  dem
erwähnten  Untersuchungsrichter  und  2  von  den  ausgelosten  ordentlichen  Mitgliedern
  des  Spezialgerichtshofes,  welche  nach  der  Reihe  der  Auslosung  genommen
werden.  Im  Falle  einer  gesetzlichen  Verhinderung  werden  die  Mitglieder  des
Rathes  durch  die  nach  der  Auslosung  darauf  Folgenden  ersetzt.

Art.  28.  Den  Vorsitz  dieses  Rathes  erhält  der  nach  dem  Range  höhere  Richter,
zwischen  denen  desselben  Ranges  wird  der  ältere  vorgezogen.

Der  Schriftführer  beim  Untersuchungsrichter  wirkt  auch  in  dem  Rathe  als
solcher.

Art.  29.  Im  Falle  eines  Verbrechens  ordnet  der  Untersuchungsrichter  die
Festnahme  und  Verhaftung  des  Angeklagten  an.

Art.  30.  Den  Beschluß  zur  Verhaftung  kann  der  Angeklagte  binnen  8  Tagen
nach  seiner  Festnahme  beim  Schriftführer  des  Untersuchungsrichters  mit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  anfechten.  Ueber  diese  entscheidet  der  Rath.

Im  Falle  eines  politischen  Verbrechens  beschließt  ebenfalls  der  Rath  über  das
Freilassungsgesuch  des  Angeklagten.

Art.  31.  Der  Untersuchungsrichter  hat  binnen  30  Tagen,  nachdem  ihm  die
erwähnten  Schriftstücke  zugesendet  worden  sind,  die  Untersuchung  zu  Ende  zu
bringen,  ausgenommen,  wenn  ihm  der  Rath  auf  sein  Verlangen  den  Termin
verlängert  hat.

Mit  der  Beendigung  der  Untersuchung  schickt  er  alle  Untersuchungsdokumente
den  Anklägern  und  macht  dies  gleichzeitig  dem  Angeklagten  bekannt.

Art.  32.  In  Betreff  der  eingeleiteten  Untersuchung  können  sowohl  die  Ankläger,
  als  auch  der  Angeklagte  bei  dem  Untersuchungsrichter  Einwendungen  und
Anträge,  soviel  sie  für  nothwendig  halten,  einreichen.  Sie  müssen  das  aber
unter  Androhung  der  Ausschließung  binnen  5  Tagen  nach  der  Absendung  der
Untersuchungsdokumente  und  der  Bekanntmachung  bewirken.

Art.  33.  Wenn  keine  Einwendung  oder  Anträge  betreffs  der  Untersuchung
in  der  Frist  gestellt  worden  sind,  theilt  dies  der  Untersuchungsrichter  dem  Präsidenten
  des  Gerichtshofes  mit,  welcher  innerhalb  2  Tagen,  spätestens  den  vierzigsten
Tag  nach  dem  Beginn  der  Untersuchung  zum  Verhandlungstermin  bestimmt  und
die  Namen  der  ordentlichen  und  Ersatzmitglieder  des  Gerichtshofes,  sowie  den
Ort  der  Sitzungen  derselben  festsetzt.  Dies  wird  sowohl  den  Anklägern  als
auch  dem  Angeklagten  mitgetheilt  und  gleichzeitig  werden  die  ordentlichen  und
Ersatzmitglieder  des  Gerichtshofes  aufgefordert,  sich  in  der  bestimmten  Sitzung
einzufinden.

Wenn  aber  Einwendung  gemacht  oder  Anträge  gestellt  worden  sind,  und  der
Untersuchungsrichter  sie  zurückweist,  so  entscheidet  darüber  der  Rath  und  nach
dem  Erlassen  oder  nach  der  Ausführung  der  Entscheidung  werden  die  Unter-