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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 24. Den 13. August 1836.
Bekanntmachungen.
I. Mit Beziehung auf die von der Großherzoglichen Landesregierung allhier
unter dem 13. März 1826 zur öffentlichen Kenntniß gebrachte, von Sr.
Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ertheilte authentische Interpretation
(Seite 16 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1826), wonach das den Real-Lasten
in Konkursen nach dem Patente vom 3. März 1759, nach der Verordnung
vom 16. Januar 1761 und nach dem Zirkular vom 9. März 1787,
ingleichen nach dem Zirkular der Großherzoglichen Landesregierung zu Eisenach
vom 25. Februar 1793 zukommende Vorzugsrecht auf die drey letzteren
Jahre vor eröffnetem Konkurs-Prozesse unbedingt eingeschränkt seyn
soll, sobald uber die Verbindlichkeit solcher Lasten zu entrichten ein förmlicher
Rechtsstreit nicht schon früher eingeleitet gewesen, weisen wir die betroffenen
Rentämter an,
zeitig vor dem Ablaufe des dritten Jahres nach dem Falligkeits-Termine
bey uns Anzeige zu machen, wenn ihrer Erhebung anvertraute
Neal-Lasten bis dahin durch die ihnen zu Gebothe stehenden Mittel
nicht beyzubringen gewesen sind, damit demnächst das weiter Erforderliche
durch uns eingeleitet werden kann.
Weimar den 23. Juny 1836.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
Stichling.
II. Es ist uns angezeigt worden, daß in dem Neustädt'schen Kreise Goldmünzen,
besonders Dukaten, welchen das vorschriftsmaßige Gewicht abgeht,
im taglichen Verkehre zu dem Werthe vollwichtiger ausgegeben und
zu diesem Behufe von dem Auslande dahin eingebracht werden.
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