Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

10  Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Sachsen.

Urkunde),  sondern  Schutz  und  Bewahrung  der  Verfassung,  durch  Mißbilligung
des  Verfahrens  oder  Entfernung  vom  Amte.

Vergl.  Landtagsakten  vom  Jahre  1836/37  I.  Abth.  I.  Band  S.  120.

.  9.

Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofes  findet  keine  Appellation,  wohl
aber  die  Berufung  auf  ein  anderweites  Erkenntniß  statt.  In  diesem  Falle  sind
zwei  andere  Mitglieder  als  Referent  und  Correferent  dergestalt  zu  wählen,  daß,
wenn  bei  dem  ersten  Erkenntnisse  der  Referent  ein  vom  Könige  bestelltes  Mitglied
war,  der  nunmehrige  Referent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein  muß.

Auch  ist  zu  einem  solchen  anderweiten  Verspruche  der  Gerichtshof  noch  um
zwei  Mitglieder  zu  vermehren  und  daher  Königlicher  Seits  noch  ein  Mitglied  eines
höheren  Gerichtes  außerordentlich  zuzuordnen,  ständischer  Seits  aber  einer  der
nach  §.  143.  der  Verfassungsurkunde  vorher  bestimmten  Stellvertreter  einzuberufen.


Das  Bayersche  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  kennt  gar  kein  Rechtsmittel.  Art.  22.
dieses  Gesetzes.

8.  10.

Der  König  darf  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern  das
ihm  zuständige  Begnadigungsrecht  nur  dahin  ausdehnen,  daß  ein  vom  Staatsgerichtshofe
  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurtheilter  Vorstand  eines  Ministerii
in  seiner  bisherigen  Stelle  gelassen,  oder  in  einem  anderen  Justiz=  oder  Staatsverwaltungsamte
  angestellt  werde,  dafern  nicht  in  Rücksicht  der  Wiederanstellung
das  Erkenntniß  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zu  Gunsten  des  Verurtheilten
enthält.

Aehnliche  Beschränkungen  des  Begnadigungsrechtes  finden  sich  auch  in  der
Württembergischen  Verfassungsurkunde  vom  Jahre  1819,  §.  205.,  dem  Badischen
Ministerverantwortlichkeitsgesetz  vom  20.  Februar  1868,  §.  67  a.  Abs.  5.,  der  S.-Meiningenschen
  Verfassungsurkunde  1829,  §.  106.  2.,  Reuß  j.  L.  Verfassungsurkunde
  1852,  §.  116.  Ganz  ausgeschlossen  wird  das  Vegnadigungerecht  in  Hannover,
  Gesetz  vom  5.  September  1848,  §.  103.  Alin.  5.,  in  Kurhessen  V.-U.  1831
§.  126.  In  Bayern  kann  die  Rehabilitirung  des  Ministerial-Vorstandes  nur  auf
Antrag  der  Stände  geschehen.  Gesetz  vom  Juni  1848  Art.  12.  Im  Großherzogthum
  Weimar  darf  der  Fürst  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  und  im  Wege
des  Gesetzes  die  Untersuchung  niederschlagen  und  begnadigen.  Rev.  L.  G.  G.
1850,  §.  59.  Auch  in  S.-Coburg  ist  das  Begnadigungsrecht  an  die  Zustimmung
des  Landtages  oder  Landtagsausschusses  gebunden.  S.-Coburg-Gotha  Verfassungsurkunde
  1852,  §.  176.  Alin.  2.  In  Luxemburg  kann  die  Begnadigung  nur  eintreten,
  wenn  die  Stände  darauf  antragen.

Der  Krone  ein  unbedingtes  Begnadigungsrecht  zuzugestehen,  ist  für  dieselbe
sehr  bedenklich.  Dies  lehrt  z.  B.  die  Geschichte  Karl  I.,  Königs  von  Großbritannien.
  Lord  Strafford,  der  Minister  und  Liebling  des  Königs,  wurde