Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

132 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
halten Kinder, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist das Reichsgebiet 
verlassen haben, die Staatsangehörigkeit bei. Der Umstand, daß das 
Familienhaupt seinen Wohnsitz im Inland verloren hat, ist hier ohne Be- 
deutung. Der Rechtssatz, daß die ehelichen Kinder den Wohnsitz des Vaters 
teilen (BG#B. 8 11), gilt nur für den Wohnsitz, den der Vater im Inland 
besitzt. Wenn dagegen der Vater durch Ableben, Auswanderung und dgl. 
seinen inländischen Wohnsitz verliert, so werden die nicht in der gleichen 
Lage befindlichen Kinder nicht gleichfalls wohnsitzlos, sondern sie behalten 
den Wohnsitz, den ihr Vater zuletzt im Inland besessen hatte. 
6. Der „dauernde Aufenthalt“ unterscheidet sich vom „Wohnsitz“ 
im wesentlichen dadurch, daß er nicht den Besitz einer eigenen Wohnung 
oder eines Unterkommens voraussetzt. Wer ständig in einer Pension, 
in einem fremden Haushalte oder dgl. lebt, kann einen dauernden Auf- 
enthalt haben, ohne einen Wohnsitz, eine Niederlassung, eigene Wohnung 
oder Unterkommen zu besitzen (vgl. Anm. 5 zu §7). Der Aufenthalt 
darf aber nicht nur vorübergehend sein. Wer sich ein Jahr nach der 
Entlassung nur auf der Reise und ohne die Absicht des ferneren Ver- 
bleibens im Inland aufhält, ist nicht als Deutscher zu erachten. 
7. Als Inland gilt nicht nur der Bundesstaat, aus dessen Staats- 
angehörigkeit der Betreffende entlassen worden ist, sondern jeder Bundes- 
staat, die Reichslande und die Deutschen Schutzgebiete. 
8. Wer bei der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit A die 
Staatsangehörigkeit B besaß und sich vorbehalten hat, erlangt die Staats- 
angehörigkeit A nicht wieder, selbst wenn er ein Jahr nach der Ent- 
lassung im Bundesstaat A Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 
(Bayer. VV. Nr. 33, 36, 39, 40, 45.) 
l 25. 
Ein Deutscher, 1) der im Inland 2) weder seinen Wohnsitz 
noch seinen dauernden Aufenthalt 3) hat, verliert seine Staats- 
angehörigkeit ) mit dem Erwerb einer ausländischen Staats- 
angehörigkeit, 5) wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag) oder 
auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters 
erfolgt, die Ehefrau?) und der Vertretene7) jedoch nur, wenn 
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 88 18, 19 
die Entlassung beantragt werden könnte. 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, ) wer vor dem Er- 
werbe der ausländischen Staatangehörigkeit auf seinen Antrags) 
die schriftliche Genehmigung 10) der zuständigen Behördeun
	        
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