132 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
halten Kinder, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist das Reichsgebiet
verlassen haben, die Staatsangehörigkeit bei. Der Umstand, daß das
Familienhaupt seinen Wohnsitz im Inland verloren hat, ist hier ohne Be-
deutung. Der Rechtssatz, daß die ehelichen Kinder den Wohnsitz des Vaters
teilen (BG#B. 8 11), gilt nur für den Wohnsitz, den der Vater im Inland
besitzt. Wenn dagegen der Vater durch Ableben, Auswanderung und dgl.
seinen inländischen Wohnsitz verliert, so werden die nicht in der gleichen
Lage befindlichen Kinder nicht gleichfalls wohnsitzlos, sondern sie behalten
den Wohnsitz, den ihr Vater zuletzt im Inland besessen hatte.
6. Der „dauernde Aufenthalt“ unterscheidet sich vom „Wohnsitz“
im wesentlichen dadurch, daß er nicht den Besitz einer eigenen Wohnung
oder eines Unterkommens voraussetzt. Wer ständig in einer Pension,
in einem fremden Haushalte oder dgl. lebt, kann einen dauernden Auf-
enthalt haben, ohne einen Wohnsitz, eine Niederlassung, eigene Wohnung
oder Unterkommen zu besitzen (vgl. Anm. 5 zu §7). Der Aufenthalt
darf aber nicht nur vorübergehend sein. Wer sich ein Jahr nach der
Entlassung nur auf der Reise und ohne die Absicht des ferneren Ver-
bleibens im Inland aufhält, ist nicht als Deutscher zu erachten.
7. Als Inland gilt nicht nur der Bundesstaat, aus dessen Staats-
angehörigkeit der Betreffende entlassen worden ist, sondern jeder Bundes-
staat, die Reichslande und die Deutschen Schutzgebiete.
8. Wer bei der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit A die
Staatsangehörigkeit B besaß und sich vorbehalten hat, erlangt die Staats-
angehörigkeit A nicht wieder, selbst wenn er ein Jahr nach der Ent-
lassung im Bundesstaat A Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(Bayer. VV. Nr. 33, 36, 39, 40, 45.)
l 25.
Ein Deutscher, 1) der im Inland 2) weder seinen Wohnsitz
noch seinen dauernden Aufenthalt 3) hat, verliert seine Staats-
angehörigkeit ) mit dem Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit, 5) wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag) oder
auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters
erfolgt, die Ehefrau?) und der Vertretene7) jedoch nur, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 88 18, 19
die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, ) wer vor dem Er-
werbe der ausländischen Staatangehörigkeit auf seinen Antrags)
die schriftliche Genehmigung 10) der zuständigen Behördeun