Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8831, 32.) 157 
Reichsangehörigkeit verliere, müsse doch immer geprüft werden, ob sich 
nicht Verwicklungen mit dem fremden Staate, beispielsweise aus Rekla— 
mationen des Aufzunehmenden, ergeben könnten. 
Für ehemalige Deutsche, die ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder- 
erwerben wollen, ohne sich im Inland niederzulassen, kommt § 13 des 
R. u. St Ges. in Betracht. 
9. Nach der Begründung des Reg. Entw. ist im Abs. 2 „geine neue 
Vorschrift hinzugefügt worden, um den ehemaligen Angehörigen eines 
deutschen Bundesstaats, die ihre Staatsangehörigkeit bereits vor dem 
Bestehen des B. u. St Ges. nach Landesrecht durch Aufenthalt außerhalb 
ihres Heimatstaats verloren hatten, den Wiedererwerb zu erleichtern."“ 
10. Der Zusatz ist in der Reichstagskommission eingefügt worden, 
um auch die Angehörigen eines früher nichtdeutschen Staats zu um- 
fassen, der nachmals dem deutschen Reich einverleibt worden ist wie die 
Herzogtümer Schleswig-Holstein. Im Reichstag ist auf weitere Fälle 
hingewiesen worden, die hier in Betracht kommen: 
„Das Dorf Wilhelmsburg war zur Hälfte Königlich hannöverisch, 
zur andern Hälfte hamburgisch. Im Königreich Hannover bestand die 
Bestimmung, daß jemand, der fünf Jahre außer Landes verweilte, sein 
hannöverisches Staatsbürgerrecht verlor. Wenn nun jemand im Jahre 
1860 aus hannöverisch Wilhelmsburg nach hamburgisch Wilhelmsburg 
übersiedelte, so verlor er im Jahre 1865 das hannöversche Staatsbürger- 
recht. Er erwarb aber auch kein anderes Staatsbürgerrecht; denn die 
Annexion von Hannover erstreckte sich auf ihn nicht, weil er im Zeit- 
vunkt der Annegion nicht mehr Hannoveraner war. Solche Leute sind 
staatslos.“ 
11. Vgl. über den Zeitpunkt des Inkrafttretens Anm. 3 zu 8 30. 
(Bayer. VV. Nr. 13, 14, 19.) 
8§ 32.1) 
Ein militärpflichtiger 2) Deutscher, der zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes 3s) im Inland“) weder seinen Wohnsitz 5) 
noch seinen dauernden Aufenthalt 5) hat und vor diesem Zeit- 
punkt ) das neunundzwanzigste,!) aber noch nicht das drei- 
undvierzigste ) Lebensjahr vollendet hat, verliert 2) seine Staats- 
angehörigkeit 10) mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er inner- 
halb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine Dienst- 
verpflichtung herbeigeführt hat.11) 
Ein fahnenflüchtiger 12) Deutscher der im § 26 Abs. 2 be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.