2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8831, 32.) 157
Reichsangehörigkeit verliere, müsse doch immer geprüft werden, ob sich
nicht Verwicklungen mit dem fremden Staate, beispielsweise aus Rekla—
mationen des Aufzunehmenden, ergeben könnten.
Für ehemalige Deutsche, die ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder-
erwerben wollen, ohne sich im Inland niederzulassen, kommt § 13 des
R. u. St Ges. in Betracht.
9. Nach der Begründung des Reg. Entw. ist im Abs. 2 „geine neue
Vorschrift hinzugefügt worden, um den ehemaligen Angehörigen eines
deutschen Bundesstaats, die ihre Staatsangehörigkeit bereits vor dem
Bestehen des B. u. St Ges. nach Landesrecht durch Aufenthalt außerhalb
ihres Heimatstaats verloren hatten, den Wiedererwerb zu erleichtern."“
10. Der Zusatz ist in der Reichstagskommission eingefügt worden,
um auch die Angehörigen eines früher nichtdeutschen Staats zu um-
fassen, der nachmals dem deutschen Reich einverleibt worden ist wie die
Herzogtümer Schleswig-Holstein. Im Reichstag ist auf weitere Fälle
hingewiesen worden, die hier in Betracht kommen:
„Das Dorf Wilhelmsburg war zur Hälfte Königlich hannöverisch,
zur andern Hälfte hamburgisch. Im Königreich Hannover bestand die
Bestimmung, daß jemand, der fünf Jahre außer Landes verweilte, sein
hannöverisches Staatsbürgerrecht verlor. Wenn nun jemand im Jahre
1860 aus hannöverisch Wilhelmsburg nach hamburgisch Wilhelmsburg
übersiedelte, so verlor er im Jahre 1865 das hannöversche Staatsbürger-
recht. Er erwarb aber auch kein anderes Staatsbürgerrecht; denn die
Annexion von Hannover erstreckte sich auf ihn nicht, weil er im Zeit-
vunkt der Annegion nicht mehr Hannoveraner war. Solche Leute sind
staatslos.“
11. Vgl. über den Zeitpunkt des Inkrafttretens Anm. 3 zu 8 30.
(Bayer. VV. Nr. 13, 14, 19.)
8§ 32.1)
Ein militärpflichtiger 2) Deutscher, der zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes 3s) im Inland“) weder seinen Wohnsitz 5)
noch seinen dauernden Aufenthalt 5) hat und vor diesem Zeit-
punkt ) das neunundzwanzigste,!) aber noch nicht das drei-
undvierzigste ) Lebensjahr vollendet hat, verliert 2) seine Staats-
angehörigkeit 10) mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er inner-
halb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine Dienst-
verpflichtung herbeigeführt hat.11)
Ein fahnenflüchtiger 12) Deutscher der im § 26 Abs. 2 be-