Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen  des  Reichsmilitärgesetzes.  179

heutigen  Verkehrsverhältnissen  schwerwiegende  Unterschiede  in  der  Regel
nicht  aufweisen  wird,  um  so  weniger,  als  durch  Auslandsuntersuchung,
Entscheidung  der  Ersatzbehörden  in  Abwesenheit  der  Militärpflichtigen
und  ähnliche  bereits  bestehende  und  fortlaufend  zu  ergänzende  Erleich—
terungen  den  Verhältnissen  sämtlicher  Auslandsdeutschen  weitgehend
Rechnung  getragen  ist.  Zu  den  außereuropäischen  Ländern  zählen  auch
die  Schutzgebiete.  Soweit  in  solchen  jedoch  eine  Schutztruppe  besteht,
bedarf  die  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Berücksichtigung  der  in  diesen
Schutzgebieten  obwaltenden  Verhältnisse  besonderer  Regelung.  Deshalb
trifft  das  Gesetz  nur  für  die  übrigen  Schutzgebiete  die  erforderlichen
Maßnahmen.

Der  Zusatz  zu  Nr.  7  des  §  20  ist  der  Bestimmung  in  Nr.  6  ebenda
angepaßt,  welche  die  Zurückstellung  Militärpflichtiger  wegen  Vorbereitung
zu  einem  Lebensberuf  usw.  vorsieht.“

5.  Als  §  214#  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

s  Sla.
Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen
Lande  eine  feste  Stellung  )  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
  usw.  erworben  haben,  können  nach  Ablauf  der
Frist,  für  die  sie  zurückgestellt  sind,  frühestens  jedoch  nach
Ablauf  des  vierten  Dienstpflichtjahrs,  auf  ihr  Ansuchen
durch  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  (8  30  Nr.  3c)
dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen  werden.
Diese  Vergünstigung  darf  jedoch  den  Militärpflichtigen
nur  gewährt  werden,  wenn  bei  Ableistung  der  aktiven
Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in  einem
Schutzgebiet,  ihre  Stellung  oder  ihr  in  dem  außereuropäischen
  Lande  angelegtes  Vermögen  gefährdet  sein  würde,
auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,  daß  die  Voraussetzungen
der  Ueberweisung  zum  Landsturm  zur  Umgehung  der
Dienstpflicht  herbeigeführt  worden  sind.
Komm.  Ber.  S.  71,  96.  —  Sten.  Ber.  S.  5340D,  5776  A.
1.  Im  Reg.  Entw.  ist  die  Vorschrift  folgendermaßen  begründet:
„Im  8§  21a  ist  der  Begriff  „feste  Stellung  als  Kaufmann  usw.“
dem  §  59  des  Reichsmilitärgesetzes  entlehnt;  es  wird  darunter  eine  den
Unterhalt  dauernd  sichernde  Lebensstellung  verstanden.  Die  Bestimmung,
daß  die  überweisung  zum  Landsturm  nicht  früher  als  nach  Ablauf  des
vierten  Dienstpflichtjahrs  erfolgen  darf,  steht  im  Einklang  mit  der  Mög-127