Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

180  C.  Zugehörige  Gesetze.

lichkeit  der  Zurückstellung  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  im  Sinne  des  Zusatzes
zu  §20  Nr.  7  und  ist  deshalb  vorgesehen,  weil  gerade  in  dem  hier
fraglichen  Lebensalter  sehr  leicht  Veränderungen  der  wirtschaftlichen  Lage
der  Wehrpflichtigen  eintreten  können,  die  eine  vorzeitige  endgültige  Entscheidung
  in  Gestalt  der  Uüberweisung  zum  Landsturm  unangebracht  erscheinen
  lassen.  Bei  der  sehr  weitgehenden  Erleichterung,  die  in  dieser
Überweisung  zum  Landsturm  liegt,  ist  die  weitere  Voraussetzung  gerechtfertigt,
  daß  des  Militärpflichtigen  Stellung  oder  Vermögen  im  Ausland
bei  Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht  in  Deutschland  oder  einem
deutschen  Schutzgebiete  gefährdet  sein  würde,  und  daß  kein  Anhalt  dafür
vorliegt,  daß  die  Verhältnisse,  die  zur  Überweisung  zum  Landsturm
führen,  nur  zum  Zwecke  der  Umgehung  der  Dienstpflicht  geschaffen  sind.
Die  nötigen  Unterlagen  zur  Beurteilung  des  Einzelfalls  werden  den
Ersatzbehörden  die  Gouverneure  für  die  Schutzgebiete,  die  Konsuln  oder
Gesandten  für  das  Ausland  liefern.  Die  Entscheidung  ist  der  Ersatzbehörde
  III.  Instanz  übertragen,  weil  diese  mehr  als  die  Oberersatzkommission
  in  der  Lage  ist,  die  einschlägigen  Verhältnisse  richtig  zu
bewerten  und  weil  durch  ihre  über  einen  größeren  Bezirk  sich  erstreckende
Tätigkeit  eine  gleichmäßigere  Handhabung  der  Bestimmung  gewährleistet
wird.  Sie  ist  nicht  wie  bisher  (8  22)  der  Ministerialinstanz  übertragen,
weil  diese  zu  sehr  belastet  und  weil  durch  Anrufung  dieser  höchsten  Instanz
  die  Entscheidung  unerwünscht  verzögert  würde."“

6.  Im  §22  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „kann  durch
die  oberste  Instanz  für  Ersatzangelegenheiten  des  betreffenden
  Bundesstaats“  die  Worte  „kann  durch  die  Ersatzbehörden
  dritter  Instanz“.1)

Komm.  Antr.  Nr.  54  Ziff.  1.  —  Komm.  Ber.  S.  98  bis  100.  —  Sten.  Ber.
S.  5340  D,  5776  A.

1.  Die  im  Reg.Entw.  nicht  vorgesehene  Anderung  ist  in  der  Kommission
  beantragt  worden,  um  die  Ministerialinstanz  zu  entlasten  und  eine
schnellere  Entscheidung  zu  ermöglichen.  Ein  Vertreter  der  preußischen
Heeresverwaltung  erklärte,  „die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  seien  in
Rücksicht  auf  die  schon  bisher  an  der  Hand  von  Einzelfällen  über  die
Auslegung  der  Bestimmungen  ergangenen  allgemeinen  Weisungen  in
der  Lage,  möglichst  nach  einheitlichen  Grundsätzen  zu  verfahren.  Auch
würden  die  bei  Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  der  Ministerialinstanz  zur  Entscheidung  vorzulegenden
Anträge  fernerhin  Gelegenheit  bieten,  auf  eine  gleichmäßige  Beurteilung
der  Reklamationen  hinzuwirken.“