180 C. Zugehörige Gesetze.
lichkeit der Zurückstellung bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Zusatzes
zu §20 Nr. 7 und ist deshalb vorgesehen, weil gerade in dem hier
fraglichen Lebensalter sehr leicht Veränderungen der wirtschaftlichen Lage
der Wehrpflichtigen eintreten können, die eine vorzeitige endgültige Ent-
scheidung in Gestalt der Uüberweisung zum Landsturm unangebracht er-
scheinen lassen. Bei der sehr weitgehenden Erleichterung, die in dieser
Überweisung zum Landsturm liegt, ist die weitere Voraussetzung gerecht-
fertigt, daß des Militärpflichtigen Stellung oder Vermögen im Ausland
bei Ableistung der aktiven Dienstpflicht in Deutschland oder einem
deutschen Schutzgebiete gefährdet sein würde, und daß kein Anhalt dafür
vorliegt, daß die Verhältnisse, die zur Überweisung zum Landsturm
führen, nur zum Zwecke der Umgehung der Dienstpflicht geschaffen sind.
Die nötigen Unterlagen zur Beurteilung des Einzelfalls werden den
Ersatzbehörden die Gouverneure für die Schutzgebiete, die Konsuln oder
Gesandten für das Ausland liefern. Die Entscheidung ist der Ersatz-
behörde III. Instanz übertragen, weil diese mehr als die Oberersatz-
kommission in der Lage ist, die einschlägigen Verhältnisse richtig zu
bewerten und weil durch ihre über einen größeren Bezirk sich erstreckende
Tätigkeit eine gleichmäßigere Handhabung der Bestimmung gewährleistet
wird. Sie ist nicht wie bisher (8 22) der Ministerialinstanz übertragen,
weil diese zu sehr belastet und weil durch Anrufung dieser höchsten In-
stanz die Entscheidung unerwünscht verzögert würde."“
6. Im §22 treten an die Stelle der Worte „kann durch
die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffen-
den Bundesstaats“ die Worte „kann durch die Ersatz-
behörden dritter Instanz“.1)
Komm. Antr. Nr. 54 Ziff. 1. — Komm. Ber. S. 98 bis 100. — Sten. Ber.
S. 5340 D, 5776 A.
1. Die im Reg.Entw. nicht vorgesehene Anderung ist in der Kom-
mission beantragt worden, um die Ministerialinstanz zu entlasten und eine
schnellere Entscheidung zu ermöglichen. Ein Vertreter der preußischen
Heeresverwaltung erklärte, „die Ersatzbehörden dritter Instanz seien in
Rücksicht auf die schon bisher an der Hand von Einzelfällen über die
Auslegung der Bestimmungen ergangenen allgemeinen Weisungen in
der Lage, möglichst nach einheitlichen Grundsätzen zu verfahren. Auch
würden die bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatzbehörde
dritter Instanz der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegenden
Anträge fernerhin Gelegenheit bieten, auf eine gleichmäßige Beurteilung
der Reklamationen hinzuwirken.“