Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

184 C. Zugehörige Gesetze. 
wahrgenommenen polizeilichen Funktionen könnten unbedenklich auf den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission übergehen. 
Da es indessen den Bundesregierungen erwünscht sein könne, daß 
der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission an dem ganzen Aus- 
hebungsgeschäfte teilnimmt, so solle ihnen die Möglichkeit, diese Teil- 
nahme anzuordnen, nicht genommen werden. 
Ein Vertreter des Preuß. Kriegsministeriums anerkannte die Be- 
rechtigung dieser Ausführungen. 
4. Die Begründung des Reg. Entw. zu Buchstabe d lautet: 
„Während im Reichsgebiete die endgültige Entscheidung über einen 
Militärpflichtigen erst getroffen werden kann, nachdem er bei der Muste- 
rung vor der Ersatzkommission einer körperlichen Untersuchung unter- 
worfen ist und nachdem bei der Aushebung eine nochmalige Untersuchung 
vor den Augen der Oberersatzkommission stattgefunden hat, wobei das 
Verfahren gewissermaßen unter die Kontrolle der Offentlichkeit gestellt 
ist, genügt bei der ärztlichen Untersuchung in einem Schutzgebiet oder 
im Ausland die Gegenwart eines Gouvernements= oder Konsularbeamten. 
Um erhöhte Bürgschaften für die Gründlichkeit und Zuverlässigkeit dieser 
Untersuchungen zu schaffen, sollen in dafür geeigneten Orten, am Amts- 
sitz eines höheren Verwaltungsbeamten des Schutzgebiets, eines Berufs- 
konsuls oder eines Gesandten nach dem Vorbild der heimischen Ersatz- 
und verstärkten Ersatzkommission besondere Kommissionen gebildet werden. 
Auch hier kommen aus den zu §20 Nr. 7 angegebenen Gründen nur 
solche Schutzgebiete in Betracht, in denen keine Schutztruppe besteht. 
Den Kommissionen wird die Abhaltung des Musterungsgeschäfts und in 
Verbindung damit die Zurückstellung der Militärpflichtigen im Sinne 
des § 20 des Reichsmilitärgesetzes übertragen. Da die örtlichen Ver- 
hältnisse entscheiden müssen, wo solche Kommissionen zweckmäßig gebildet 
werden, wird dem Reichskanzler die Auswahl der Orte zu überlassen sein. 
In den Schutzgebieten wird dort, wo Behörden vorhanden sind, 
die den heimischen Verhältnissen entsprechen, diesen Kommissionen auch 
die endgültige Abfertigung der Militärpflichtigen überlassen werden, 
ihnen also die Befugnisse der Oberersatzkommission und verstärkten Ober- 
ersatzkommission übertragen werden können.“ 
8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Militärpflichtige, die in einem von den Ersatzbehörden 
abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, 
können außer der Reihenfolge (§ 13) ausgehoben werden.!) 
Komm Ber. S. 71, 100. — Sten. Ber. S. 5340 D, 5776 A.
	        
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