Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

184  C.  Zugehörige  Gesetze.

wahrgenommenen  polizeilichen  Funktionen  könnten  unbedenklich  auf  den
Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  übergehen.

Da  es  indessen  den  Bundesregierungen  erwünscht  sein  könne,  daß
der  Zivilvorsitzende  der  Ober-Ersatzkommission  an  dem  ganzen  Aushebungsgeschäfte
  teilnimmt,  so  solle  ihnen  die  Möglichkeit,  diese  Teilnahme
  anzuordnen,  nicht  genommen  werden.

Ein  Vertreter  des  Preuß.  Kriegsministeriums  anerkannte  die  Berechtigung
  dieser  Ausführungen.

4.  Die  Begründung  des  Reg.  Entw.  zu  Buchstabe  d  lautet:

„Während  im  Reichsgebiete  die  endgültige  Entscheidung  über  einen
Militärpflichtigen  erst  getroffen  werden  kann,  nachdem  er  bei  der  Musterung
  vor  der  Ersatzkommission  einer  körperlichen  Untersuchung  unterworfen
  ist  und  nachdem  bei  der  Aushebung  eine  nochmalige  Untersuchung
vor  den  Augen  der  Oberersatzkommission  stattgefunden  hat,  wobei  das
Verfahren  gewissermaßen  unter  die  Kontrolle  der  Offentlichkeit  gestellt
ist,  genügt  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  in  einem  Schutzgebiet  oder
im  Ausland  die  Gegenwart  eines  Gouvernements=  oder  Konsularbeamten.
Um  erhöhte  Bürgschaften  für  die  Gründlichkeit  und  Zuverlässigkeit  dieser
Untersuchungen  zu  schaffen,  sollen  in  dafür  geeigneten  Orten,  am  Amtssitz
  eines  höheren  Verwaltungsbeamten  des  Schutzgebiets,  eines  Berufskonsuls
  oder  eines  Gesandten  nach  dem  Vorbild  der  heimischen  Ersatzund
  verstärkten  Ersatzkommission  besondere  Kommissionen  gebildet  werden.
Auch  hier  kommen  aus  den  zu  §20  Nr.  7  angegebenen  Gründen  nur
solche  Schutzgebiete  in  Betracht,  in  denen  keine  Schutztruppe  besteht.
Den  Kommissionen  wird  die  Abhaltung  des  Musterungsgeschäfts  und  in
Verbindung  damit  die  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  Sinne
des  §  20  des  Reichsmilitärgesetzes  übertragen.  Da  die  örtlichen  Verhältnisse
  entscheiden  müssen,  wo  solche  Kommissionen  zweckmäßig  gebildet
werden,  wird  dem  Reichskanzler  die  Auswahl  der  Orte  zu  überlassen  sein.

In  den  Schutzgebieten  wird  dort,  wo  Behörden  vorhanden  sind,
die  den  heimischen  Verhältnissen  entsprechen,  diesen  Kommissionen  auch
die  endgültige  Abfertigung  der  Militärpflichtigen  überlassen  werden,
ihnen  also  die  Befugnisse  der  Oberersatzkommission  und  verstärkten  Oberersatzkommission
  übertragen  werden  können.“

8.  Der  §  33  Abs.  2  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:
Militärpflichtige,  die  in  einem  von  den  Ersatzbehörden
abzuhaltenden  Termine  nicht  pünktlich  erschienen  sind,
können  außer  der  Reihenfolge  (§  13)  ausgehoben  werden.!)
Komm  Ber.  S.  71,  100.  —  Sten.  Ber.  S.  5340  D,  5776  A.