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C. Zugehörige Gesetze.
allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung sind sie nach
Maßgabe des § 36, 4 Abs. 2 unterworfen.
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Bei-
behaltung der Reichsangehörigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne
Einfluß."
R. u. St AG. § 25 Abf. 2.
s 21a.
Als neuer Paragraph ist hinter § 21 einzusügen:
1.
§s 21a. Eintritt von Ausländern in das Heer oder die
Marine.
Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit
nicht besitzen, bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmi-
gung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiser-
licher Genehmigung.
Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörig.
keit nicht besitzen, irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat
ihre sofortige Entlassung aus jedem Militärverhältnis und
Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie
nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden."“
§ 27.
Die Ueberschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
1.
„§ 27. Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichs-
angehörigkeit.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht
endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatz-
kommission darüber beibringen, daß nach der Ueberzeugung der
Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird,
die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen.
R. u. St AG. 88 22 und 35.
Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn
sie überzeugt ist, daß für das Entlassungsgesuch nicht die Ab-
sicht des Wehrpflichtigen, sich der Erfüllung der aktiven Dienst-
pflicht zu entziehen, maßgebend ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mit-
glieder der Ersatzkommission ist die Entscheidung der Ober-
Ersatzkommission einzuholen."“
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St. A.G. 8 19“ zu setzen:
„RN. u. St AG. 88 22, 23 Abs. 2."
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut:
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht er-
folgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der