Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

198 C. Zugehörige Gesetze. 
zulässig und wird bei sachgemäßer Begründung anstandslos bewilligt. 
Auf Grund einer konsularischen Bescheinigung, daß sich der Beurlaubte 
im Ausland eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. 
erworben hat, kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militar- 
verhältnisse verlängert werden; sofern es sich um ein europäisches Land 
oder ein Küstenland des Mittelländischen oder des Schwarzen Meeres 
handelt jedoch nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der 
gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde. Eine Befreiung von 
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung kann wie 
bisher dann erfolgen, wenn die feste Stellung in einem außereuropä- 
ischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder des 
Schwarzen Meeres gehörigen Lande erworben ist. 
V. Erleichterung des Erwerbes der Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienste. 
1. Die Berechtigung zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ist 
nachstehenden deutschen Schulen im Ausland verliehen worden: der 
Oberrealschule der allgemeinen deutschen Schule in Antwerpen, dem 
Realgymnasium des deutschen Schulvereins in Brüssel, dem Schul- 
sanatorium Fridericianum (Gymnasium und Oberrealschule) in Davos- 
Platz, dem Reformrealprogymnasium des deutschen Schulvereins in 
Rom, der Realschule der deutschen Schulgemeinde in Genua, der inter- 
nationalen Schule protestantischer Familien (Realschule) in Mailand, 
der Realschule des deutschen Schulvereins in Barcelona, der Realschule 
der deutschen Schulgemeinde in Madrid, der deutschen Oberrealschule 
der evangelischen Gemeinde und der höheren Handelsschule in Bukarest, 
der Oberrealschule der deutschen und Schweizer Schulgemeinde in Kon- 
stantinopel, der Schule der deutschen Kolonie in Mexiko, der Germania- 
schule (Realschule) der evangelischen Gemeinde in Buenos Aires; dazu 
kommt noch die Gouvernementsschule in Tsingtau. 
2. Ferner wird in steigendem Umfang von der Ermächtigung des 
Reichskanzlers Gebrauch gemacht, im einzelnen Falle den Zeugnissen 
ausländischer Lehranstalten, die Befähigungszeugnissen deutscher Schulen 
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwertig erscheinen, die Be- 
deutung solcher Zeugnisse beizulegen (8 90 Nr. 7 der Wehrordnung). 
Von deutschen Auslandsschulen kommen in dieser Beziehung über 50 
Schulen in 11 europäischen und 14 außereuropäischen Ländern in 
Betracht. " 
3. Im §2 Nr. 7 der Wehrordnung (Neuabdruck 1904 Deckolatt 30 
und Novelle vom 19. August 1910, Zentralblatt S. 468) sind Pru- 
fungskommissionen für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau und Windhuk 
eingesetzt.
	        
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