198 C. Zugehörige Gesetze.
zulässig und wird bei sachgemäßer Begründung anstandslos bewilligt.
Auf Grund einer konsularischen Bescheinigung, daß sich der Beurlaubte
im Ausland eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw.
erworben hat, kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militar-
verhältnisse verlängert werden; sofern es sich um ein europäisches Land
oder ein Küstenland des Mittelländischen oder des Schwarzen Meeres
handelt jedoch nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der
gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde. Eine Befreiung von
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung kann wie
bisher dann erfolgen, wenn die feste Stellung in einem außereuropä-
ischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder des
Schwarzen Meeres gehörigen Lande erworben ist.
V. Erleichterung des Erwerbes der Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienste.
1. Die Berechtigung zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ist
nachstehenden deutschen Schulen im Ausland verliehen worden: der
Oberrealschule der allgemeinen deutschen Schule in Antwerpen, dem
Realgymnasium des deutschen Schulvereins in Brüssel, dem Schul-
sanatorium Fridericianum (Gymnasium und Oberrealschule) in Davos-
Platz, dem Reformrealprogymnasium des deutschen Schulvereins in
Rom, der Realschule der deutschen Schulgemeinde in Genua, der inter-
nationalen Schule protestantischer Familien (Realschule) in Mailand,
der Realschule des deutschen Schulvereins in Barcelona, der Realschule
der deutschen Schulgemeinde in Madrid, der deutschen Oberrealschule
der evangelischen Gemeinde und der höheren Handelsschule in Bukarest,
der Oberrealschule der deutschen und Schweizer Schulgemeinde in Kon-
stantinopel, der Schule der deutschen Kolonie in Mexiko, der Germania-
schule (Realschule) der evangelischen Gemeinde in Buenos Aires; dazu
kommt noch die Gouvernementsschule in Tsingtau.
2. Ferner wird in steigendem Umfang von der Ermächtigung des
Reichskanzlers Gebrauch gemacht, im einzelnen Falle den Zeugnissen
ausländischer Lehranstalten, die Befähigungszeugnissen deutscher Schulen
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwertig erscheinen, die Be-
deutung solcher Zeugnisse beizulegen (8 90 Nr. 7 der Wehrordnung).
Von deutschen Auslandsschulen kommen in dieser Beziehung über 50
Schulen in 11 europäischen und 14 außereuropäischen Ländern in
Betracht. "
3. Im §2 Nr. 7 der Wehrordnung (Neuabdruck 1904 Deckolatt 30
und Novelle vom 19. August 1910, Zentralblatt S. 468) sind Pru-
fungskommissionen für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau und Windhuk
eingesetzt.