Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

208 D. Staatsverträge. 
Bekanntmachung des bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 23. Mai 
1876, Vollzug des bayerisch-amerikanischen Vertrages vom 26. Mai 1868, 
hier das Verfahren bei Abnahme der Legitimationspapiere Nordameri— 
kanischer Staatsangehöriger betr. 
(M2IBl. 1876 S. 249.) 
Von der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in 
Berlin ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß Personen, welche 
naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten geworden sind, 
bei ihrer Rückkehr nach Deutschland die ihnen erteilten Legitimations- 
papiere (Bürgerbrief und Paß) nicht, wie dies bisher namentlich in- 
folge von Untersuchungen auf Grund des § 140 des Reichsstrafgesetz= 
buches öfter geschah, zum Zwecke der Prüfung ihrer Staatsangehörigkeit 
abgenommen werden möchten. 
Da durch die Vorenthaltung dieser Papiere den Inhabern der- 
selben die Möglichkeit entzogen wird, sich über ihr in den Vereinigten 
Staaten erworbenes Bürgerrecht auszuweisen und etwa die Vermittlung 
des Vertreters dieser Staaten in Anspruch zu nehmen, so ist die Ab- 
nahme jener Papiere in der Regel zu unterlassen. 
Soferne jedoch: 
a) die Einsichtsnahme der Papiere auch durch andere als die 
treffenden Lokalbehörden erforderlich ist, oder 
b) die Identität des Inhabers mit der in den Urkunden be- 
zeichneten Person zweifelhaft erscheint, oder 
c) wegen des Inhaltes der Papiere, namentlich in bezug auf 
den fünfjährigen Aufenthalt in Amerika Bedenken bestehen, oder 
d) sich der Verdacht einer Fälschung ergibt, oder 
e) Gründe zur Verhaftung der betreffenden Person vorliegen, so 
sind stets die Originalpapiere bei den Akten zu behalten. 
Hierbei ist jedoch den nicht verhafteten Betteiligten eine 
Empfangsbescheinigung mit Angabe des wesentlichen Inhalts der 
Papiere und des Zweckes, zu welchem die Abforderung geschah, oder 
auf Verlangen beglaubigte Abschrift der erheblichen Urkunden, 
wozu meistens nur der Bürgerbrief gehören wird, gleichfalls unter 
Beifügung des Grundes der Zurückbehaltung der Originale, zu erteilen. 
Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern vom 3. August 
1886, die Auswanderung von Militärpflichtigen nach Nordamerika betr. 
Die Frage, ob die aus Anerika zurückgekehrten vormaligen 
Bayern, auf welche der bagerisch-amerikanische Vertrag vom 26. Mai 
1868 Anwendung finde, schon während der im Art. IV Abs. 3 a. a. L. 
bezeichneten zweijährigen Frist ausgewiesen werden könnten, ist bereits 
durch die Ministerialentschließung vom 31. Januar 1876, den Vollzug
	        
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