Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 225 
Argentinien. Durch Abstammung erwirbt das im Ausland 
geborene Kind argentinischer Eltern die argentinische Staatsangehörig— 
keit, wenn es für diese optiert (Gesetz vom 1. Oktober 1869, Art. 1 
Nr. 2, Art. 5). 
Brasilien. Durch Abstammung erwirbt das Kind eines Brasi- 
lianers die brasilianische Staatsangehörigkeit, wenn der Vater sich im 
Dienste der Republik im Ausland befindet (Verfassung vom 24. Februar 
1891, Art. 69 Nr. 3; Verordnung vom 12. November 1902, 
Art. 1, § 3). 
Wegen der im Ausland geborenen ehelichen Kinder eines brasi- 
lianischen Vaters oder unehelichen Kinder einer brasilianischen Mutter 
(Verfassung Art. 69 Nr. 2, Verordnung vom 12. November 1902, 
Art. 1, § 2) vgl. unten I Nr. 7. 
Mexiko. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfogt, erwirbt das Kind mexikanischer Eltern die mexikanische 
Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 1, Nr. I bis IV). 
Japan. Durch Abstammung, auch wenn die Geburt im Aus- 
land erfolgt, erwirbt das Kind eines japanischen Vaters die japanische 
Staatsangehörigkeit. Ebenso das Kind einer japanischen Mutter, wenn 
der Vater unbekannt oder staatlos ist (Gesetz vom 15. März 1899, 
Art. 1 bis 3). 
2. Erwerb durch Legitimation, Anerkennung usw. 
Belgien. Ueber die Anerkennung unehelicher Kinder vgl. oben I Nr. 1. 
Dänemark. Die vorehelichen unmündigen (unter 18 Jahre alten) 
Kinder erwerben durch nachfolgende Ehe der unehelichen Mutter mit dem 
danischen Vater die dänische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 19. März 
1898 in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten 
Fassung, § 3 Abs. 2). 
Frankreich. Ueber die Anerkennung der unehelichen Kinder vgl. 
oben I Nr. 1. 
Großbritannien. — 
Italien. Vgl. oben I Nr. 1. 
Niederlande. Die unehelichen Kinder erwerben durch Legiti- 
mation seitens ihrer niederländischen Eltern oder durch Anerkennung 
seitens eines niederländischen Elternteils die niederländische Staats- 
angehörigkeit (Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 1a, 0). 
Oesterreich. Ein uneheliches Kind, dessen Mutter Ausländerin 
und dessen Vater österreichischer Staatsangehöriger ist, erwirbt die 
österreichische Staatsangehörigkeit, wenn es von seinem Vater legiti- 
miert wird und durch die Legitimation unter dessen väterliche Gewalt 
gelangt (Heimatgesetz vom 3. Dezember 1863, §§ 2, 6; vgl. auch All- 
gemeines Bürgerliches Gesetzbuch § 161). 
vp. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 15
	        
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