18 A. Gesetzestexte.
832.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkraft—
tretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das
neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebens-
jahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem
Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine
endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbei-
geführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeich-
neten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufent-
halt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit
mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb
dieser Frist vor den Militärbehörden gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
933.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete nieder-
gelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutz-
gebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland.
niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich,
wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenom-
men ist.
834.
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und
seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen
Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden,
wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie
kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen
nicht bezieht.