Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 19 
l 35. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, 
des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 
Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundes- 
staats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Ver- 
waltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete 
Behörde treten. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
836. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundes- 
staaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes geschlossen sind. 
837. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vor— 
schriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des 
Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche 
im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 ver— 
wiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes. 
838. 
In den Fällen des 87, der 8810, 11, 12, 30, 31 und 
des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder Ein- 
bürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die 
Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen 
als den im §21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben 
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei 
Mark erhoben werden. 
839. 
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, 
Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie über die Ur- 
kunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.