Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 19
l 35.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2,
des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12
Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundes-
staats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Ver-
waltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete
Behörde treten.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
836.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundes-
staaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen sind.
837.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vor—
schriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des
Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche
im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 ver—
wiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
838.
In den Fällen des 87, der 8810, 11, 12, 30, 31 und
des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder Ein-
bürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die
Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen
als den im §21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei
Mark erhoben werden.
839.
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-,
Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie über die Ur-
kunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
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