Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

B. Erläuterungen zum Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Einleitung. 
Bei Beginn der Reichstagsverhandlungen über das Reichs- 
und Staatsangehörigkeitsgesetz und über die Gesetzentwürfe zur Ab- 
änderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes betreffend An- 
derungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab der Staats- 
sekretär des Reichsamts des Innern Dr. Delbrück über die Ursachen 
der Gesetzentwürfe und ihre wichtigsten Abweichungen vom bis- 
herigen Rechte am 23. Februar 1912 folgenden Überblick:) 
„Das Staatsangehörigkeitsgesetz, dessen Entwurf ich heute ein- 
zubringen die Ehre habe, soll das Gesetz vom 1. Juni 1870 er- 
setzen. Es ist dabei nicht die Absicht der verbündeten Regierungen, 
die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Staats- 
und Reichsangehörigkeit von Grund auf zu ändern; es handelt sich 
nur darum, eine Anzahl von Bestimmungen aufzuheben, zu ändern, 
zu ergänzen, die nicht mehr der Entwicklung der politischen und 
wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb der Grenzen 
des deutschen Vaterlandes entsprechen. 
Das Gesetz vom 1. Juni 1870 stammt aus der Zeit vor Er- 
richtung des Deutschen Reiches; es gehört zu den grundlegenden 
Gesetzen des Norddeutschen Bundes, die mit dessen Verfassung auf 
das Deutsche Reich übergegangen sind. Das Gesetz hatte damals 
eine doppelte Aufgabe zu lösen. Es galt einmal, das völkerrecht- 
liche Band, das damals allein die Angehörigen der im Norddeutschen 
*) Sten. Ber. 1912 S. 248.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.