B. Erläuterungen zum Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einleitung.
Bei Beginn der Reichstagsverhandlungen über das Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz und über die Gesetzentwürfe zur Ab-
änderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes betreffend An-
derungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab der Staats-
sekretär des Reichsamts des Innern Dr. Delbrück über die Ursachen
der Gesetzentwürfe und ihre wichtigsten Abweichungen vom bis-
herigen Rechte am 23. Februar 1912 folgenden Überblick:)
„Das Staatsangehörigkeitsgesetz, dessen Entwurf ich heute ein-
zubringen die Ehre habe, soll das Gesetz vom 1. Juni 1870 er-
setzen. Es ist dabei nicht die Absicht der verbündeten Regierungen,
die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Staats-
und Reichsangehörigkeit von Grund auf zu ändern; es handelt sich
nur darum, eine Anzahl von Bestimmungen aufzuheben, zu ändern,
zu ergänzen, die nicht mehr der Entwicklung der politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb der Grenzen
des deutschen Vaterlandes entsprechen.
Das Gesetz vom 1. Juni 1870 stammt aus der Zeit vor Er-
richtung des Deutschen Reiches; es gehört zu den grundlegenden
Gesetzen des Norddeutschen Bundes, die mit dessen Verfassung auf
das Deutsche Reich übergegangen sind. Das Gesetz hatte damals
eine doppelte Aufgabe zu lösen. Es galt einmal, das völkerrecht-
liche Band, das damals allein die Angehörigen der im Norddeutschen
*) Sten. Ber. 1912 S. 248.