Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 23 
oder einem Ausländer zu verleihen. Es wird dann bestimmt, daß 
Ausländer keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangehörig- 
keit haben. Es werden die Grundsätze festgelegt, unter denen Aus- 
ländern die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit versagt werden 
muß, und es wird endlich bestimmt, daß die Anstellung in einem 
öffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der 
Aufnahme in diesen Bundesstaat. 
Meine Herren, dem stehen gegenüber fünf Gründe, die den 
Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben: zunächst die Ent- 
lassung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde; es handelt 
sich hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausspruch der heimi- 
schen Behörde ein Deutscher der Staatsangehörigkeit für verlustig 
erklärt werden kann, der seiner Militärpflicht im Kriegsfalle sich 
entzieht oder auf Aufforderung der heimischen Behörde nicht aus 
dem Dienste eines ausländischen Staates austritt, in den er ohne 
Genehmigung der Heimatsbehörde eingetreten ist. Die Staats- 
angehörigkeit geht ferner verloren durch zehnjährigen Aufenthalt 
im Auslande, durch Legitimation und durch Verheiratung. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit soll nicht versagt 
werden allen, die nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet 
die Voraussetzung, daß die Anforderungen des Militärdienstes vor- 
schriftsmäßig erfüllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden, 
wenn der Inhaber der Entlassungsurkunde nicht innerhalb einer 
bestimmten Frist entweder die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate erworben oder seinen Aufenthalt in das Ausland 
verlegt hat. 
Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hier 
kurz nach der grundsätzlichen Seite hin fkizziert habe, hat im 
Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem 
Maße, Anfechtungen erfahren. Das ist die Bestimmung des § 21 
des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscher, der das Bundes- 
gebiet verlassen und sich zehn Jahre hindurch im Auslande auf- 
gehalten hat, seine Staatsangehörigkeit verliert. Man wirft dieser 
Bestimmung vor, daß sie den Verlust der Staatsangehörigkeit, 
die Aufgabe der Staatsangehörigkeit, ungebührlich erleichtere. Man 
vermißt in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehemaligen Deutschen 
den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern; 
und man ist der Meinung, daß durch jene Vorschrift dem Deutschen
	        
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