Einleitung. 23
oder einem Ausländer zu verleihen. Es wird dann bestimmt, daß
Ausländer keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangehörig-
keit haben. Es werden die Grundsätze festgelegt, unter denen Aus-
ländern die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit versagt werden
muß, und es wird endlich bestimmt, daß die Anstellung in einem
öffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der
Aufnahme in diesen Bundesstaat.
Meine Herren, dem stehen gegenüber fünf Gründe, die den
Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben: zunächst die Ent-
lassung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde; es handelt
sich hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausspruch der heimi-
schen Behörde ein Deutscher der Staatsangehörigkeit für verlustig
erklärt werden kann, der seiner Militärpflicht im Kriegsfalle sich
entzieht oder auf Aufforderung der heimischen Behörde nicht aus
dem Dienste eines ausländischen Staates austritt, in den er ohne
Genehmigung der Heimatsbehörde eingetreten ist. Die Staats-
angehörigkeit geht ferner verloren durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande, durch Legitimation und durch Verheiratung.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit soll nicht versagt
werden allen, die nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in
einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet
die Voraussetzung, daß die Anforderungen des Militärdienstes vor-
schriftsmäßig erfüllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden,
wenn der Inhaber der Entlassungsurkunde nicht innerhalb einer
bestimmten Frist entweder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate erworben oder seinen Aufenthalt in das Ausland
verlegt hat.
Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hier
kurz nach der grundsätzlichen Seite hin fkizziert habe, hat im
Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem
Maße, Anfechtungen erfahren. Das ist die Bestimmung des § 21
des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscher, der das Bundes-
gebiet verlassen und sich zehn Jahre hindurch im Auslande auf-
gehalten hat, seine Staatsangehörigkeit verliert. Man wirft dieser
Bestimmung vor, daß sie den Verlust der Staatsangehörigkeit,
die Aufgabe der Staatsangehörigkeit, ungebührlich erleichtere. Man
vermißt in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehemaligen Deutschen
den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern;
und man ist der Meinung, daß durch jene Vorschrift dem Deutschen