Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

48  B.  Erläuterungen  z.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

liche!')  Kind  einer  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  5)  der
Mutter.

Ein  Kind,  das  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats  3)  aufgefunden
  wird  (Findelkind),)  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
  10)  als  Kind  eines  Angehörigen!1)  dieses  Bundesstaats.

Reg.  Entw.  §  3.  —  Komm.  Entw.  §  3.  —  Komm.  Antr.  Nr.  1  Ziff.  1,  Nr.  4,
Nr.  8,  Nr.  9,  Nr.  12.  —  Komm.  Ber.  S.  7,  8,  66,  73.

1.  d.  h.  im  Augenblicke  der  Geburt.  Ein  Kind,  das  erwartet  wird,
aber  noch  nicht  geboren  ist,  kann  keine  Staatsangehörigkeit  erlangen.
So  kann  beispielsweise  ein  Vater  beim  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
einem  erwarteten  Kinde  nicht  seine  bisherige  Staatsangehörigkeit  vorbehalten.


2.  Der  Reg.Entw.  enthielt  nach  dem  Worte  „Geburt"“  den  Zusatz:
auch  wenn  sie  im  Ausland  erfolgt.  Der  Zusatz  sollte  den  Grundgedanken
festlegen,  daß  die  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Blute  vererbt  wird  ohne
Rücksicht  auf  den  Ort  der  Geburt.  Als  selbstverständlich  ist  der  Satz  bei
den  Reichstagsverhandlungen  gestrichen  worden.  Vgl.  im  übrigen  §  3
Anm.  3.

3.  Das  Kind  erwirbt  bei  der  Geburt  die  Staatsangehörigkeit  als
ein  selbständiges  persönliches  Recht,  das  ihm  außer  in  den  Fällen  der
Ausbürgerung  nach  §  29  des  Ges.  unabhängig  vom  Wechsel  des  Staatsverbandes
  der  Eltern  erhalten  bleibt.  Soll  das  Kind  mit  den  Eltern
aus  der  Staatsangehörigkeit  entlassen  werden,  so  muß  es  in  der  Entlassungsurkunde
  mit  Namen  aufgeführt  werden  (823  Abs.  2  d.  R.  u.  St  Ges.).
Anderseits  kann  es  auch  selbständig  ohne  die  Eltern  aus  dem  Staatsverbande
  entlassen  werden  (§  19  des  Ges.).  Grundsätzlich  folgt  also  das
deutsche  Kind  nicht  der  jeweiligen  Staatsangehörigkeit  seines  Vaters
oder  seiner  unehelichen  Mutter.

4.  Die  Ehelichkeit  eines  Kindes  ist  nach  dem  BGB.  88§  1591  ff.  zu
beurteilen.  Hiernach  gilt  ein  Kind  als  ehelich,  wenn  es  nach  der  Eheschließung
  der  Mutter  geboren  ist,  die  Mutter  es  vor  oder  während  der
Ehe  empfangen  und  der  Ehemann  ihr  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  hat.  Die  Bestimmungen  des  deutschen  Rechts  über  die  eheliche
  Abstammung  sind  maßgebend,  wenn  der  Ehemann  der  Mutter  zur
Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  war  oder,  falls  das  Kind  nach
seinem  Tode  geboren  wurde,  zuletzt  Deutscher  gewesen  ist  (EG.  z.  BG.
Art.  18).  Hierbei  ist  belanglos,  ob  Eheschließung,  Empfängnis  und  Geburt
  im  Inlande  oder  Auslande  stattgefunden  haben.  Ferner  ist  ohne
Einfluß  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  ehelichen  Kindes,  ob  der  Vater