Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (684, 5.) 53 
weis des Gegenteils hebt die gesetzliche Vermutung vollständig auf. Er 
stellt fest, daß das Findelkind schon von Geburt an nicht Angehöriger 
des Bundesstaats war, in dem es gefunden worden ist. 
11. Die Rechtsvermutung greift sogar Platz, wenn das Findelkind 
nach seinem Aussehen der deutschen Rasse nicht angehört, da seine Eltern 
auch als Abkömmlinge anderer Rassen Europas und der übrigen Welt- 
teile die Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaats besitzen könnten. 
(Bayer. VV. Nr. 2.) 
85. 
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame 1) Legitimation?) 
durch einen Deutschen 3) begründet 4) für das Kind 5) die Staats- 
angehörigkeit 6) des Vaters.7) 
Reg. Entw. 8 4. — Komm. Entw. § 4. — Komm. Antr. Nr. 10, Nr. 14 Ziff. 1. — 
Komm. Ber. S. 8, 9, 73. — Sten. Ber. S. 5294 B—52950, 5768 C. 
1. Nach den veurschen Gesetzen ist eine Legitimation wirksam, wenn 
sie den Rechtsvorschriften entspricht, auf die Art. 22 EG. z. BGB. ver- 
weist. Diese sind in den 88 1719—1740 BEB. enthalten und allein 
maßgebend, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation Deutscher ist. 
Über die Frage, welches Recht vor 1900 anzuwenden war, hat sich der 
bayer. Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 25. Oktober 
1912 geäußert, wie folgt: 
„Bei Prüfung der Frage, nach welchem bürgerlichen Recht die 
Gesetzmäßigkeit der Legitimation in vorliegendem Falle zu beurteilen sei, 
ob nach dem Gesetze des Wohnsitzes des legitimierenden Vaters oder 
seines Heimatstaates, haben sich die Vorinstanzen für letzteres entschieden 
und das österreichische Recht zur Anwendung gebracht. 
Wenn es sich um eine nach dem 1. Januar 1900 abgeschlossene 
Ehe handelte, ließe sich gegen diese Auffassung nichts einwenden. 
Denn die herrschende Meinung geht dahin, daß für Verhältnisse 
der in Rede stehenden Art das Recht des Heimatstaates des Vaters 
Maß zu geben habe, vgl. Habicht, Internat. Privatrecht nach dem E. 
z. BGB. S. 186 Abs. 3, Niemeher, Internat. Privatrecht S. 158. 
Allein die Ehe des J. E. mit der Mutter des J. R. ist im Jahre 
1886 abgeschlossen worden. 
Zu dieser Zeit galten noch zufolge Art. 81 des bayer. Ausführungs- 
gesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung die Bestimmungen 
der im ganzen rechtsrheinischen Bayern eingeführten bayer. Gerichts- 
ordnung von 1753 über Statutenkollision, wie sie in Kap. XIV 87 
Nr. 8 enthalten sind.
	        
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