2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (684, 5.) 53
weis des Gegenteils hebt die gesetzliche Vermutung vollständig auf. Er
stellt fest, daß das Findelkind schon von Geburt an nicht Angehöriger
des Bundesstaats war, in dem es gefunden worden ist.
11. Die Rechtsvermutung greift sogar Platz, wenn das Findelkind
nach seinem Aussehen der deutschen Rasse nicht angehört, da seine Eltern
auch als Abkömmlinge anderer Rassen Europas und der übrigen Welt-
teile die Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaats besitzen könnten.
(Bayer. VV. Nr. 2.)
85.
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame 1) Legitimation?)
durch einen Deutschen 3) begründet 4) für das Kind 5) die Staats-
angehörigkeit 6) des Vaters.7)
Reg. Entw. 8 4. — Komm. Entw. § 4. — Komm. Antr. Nr. 10, Nr. 14 Ziff. 1. —
Komm. Ber. S. 8, 9, 73. — Sten. Ber. S. 5294 B—52950, 5768 C.
1. Nach den veurschen Gesetzen ist eine Legitimation wirksam, wenn
sie den Rechtsvorschriften entspricht, auf die Art. 22 EG. z. BGB. ver-
weist. Diese sind in den 88 1719—1740 BEB. enthalten und allein
maßgebend, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation Deutscher ist.
Über die Frage, welches Recht vor 1900 anzuwenden war, hat sich der
bayer. Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 25. Oktober
1912 geäußert, wie folgt:
„Bei Prüfung der Frage, nach welchem bürgerlichen Recht die
Gesetzmäßigkeit der Legitimation in vorliegendem Falle zu beurteilen sei,
ob nach dem Gesetze des Wohnsitzes des legitimierenden Vaters oder
seines Heimatstaates, haben sich die Vorinstanzen für letzteres entschieden
und das österreichische Recht zur Anwendung gebracht.
Wenn es sich um eine nach dem 1. Januar 1900 abgeschlossene
Ehe handelte, ließe sich gegen diese Auffassung nichts einwenden.
Denn die herrschende Meinung geht dahin, daß für Verhältnisse
der in Rede stehenden Art das Recht des Heimatstaates des Vaters
Maß zu geben habe, vgl. Habicht, Internat. Privatrecht nach dem E.
z. BGB. S. 186 Abs. 3, Niemeher, Internat. Privatrecht S. 158.
Allein die Ehe des J. E. mit der Mutter des J. R. ist im Jahre
1886 abgeschlossen worden.
Zu dieser Zeit galten noch zufolge Art. 81 des bayer. Ausführungs-
gesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung die Bestimmungen
der im ganzen rechtsrheinischen Bayern eingeführten bayer. Gerichts-
ordnung von 1753 über Statutenkollision, wie sie in Kap. XIV 87
Nr. 8 enthalten sind.