2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 6.) 59
die Tatsache der gültigen Eheschließung, mag die Frau diese Rechts-
folge gewollt und ihre Voraussetzungen gekannt haben oder nicht.
Der bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom
28. Januar 1914 ausgeführt:
„Das BE# kennt nichtige und anfechtbare Ehen und unterscheidet
zweierlei Arten der Nichtigkeit. Einmal solche Ehen, bei deren Abschluß
die vorgeschriebene Form nicht beachtet und die Eintragung im Heirats-
register unterblieben ist (§ 1324 BGB.) — absolut nichtige Ehen —,
ferner solche, die aus sachlichen Gründen gemäß den 88 1325 bis 1328
BG##nichtig sind — relativ nichtige Ehen —; unter den letzterwähnten
Bestimmungen finden sich auch zwingende Ehehindernisse, von denen
nicht befreit werden kann.
Die Anfechtbarkeit einer Ehe, wie sie hier in Frage steht,
ergibt sich aus den §8 1331—1335 und 1350 BG.; eine anfechtbare
Ehe ist bis zur erfolgten Anfechtung gültig, nach der Anfechtung aber
gemäß Art. 1343 BG B., wie die relativ nichtige Ehe, als von Anfang
an nichtig anzusehen. Im übrigen ist im BGB. grundsätzlich nicht unter-
schieden zwischen anfechtbaren und nichtigen Ehen.
Bei absoluter Nichtigkeit einer Ehe besteht und bestand eine Ehe
überhaupt nicht, „Nichtehe“; solche Nichtehen haben keinerlei Wirkungen
einer Ehe, auch nicht jene einer nichtigen Ehe, da die Ehe rechtlich
jeder Anerkennung entbehrt und eine Ehe im Rechtssinne überhaupt
nicht vorliegt (Endemann, Bürgerl. Recht Bd. II, 2. Teil S. 149, 151;
Staudinger, BGB., 5./6. Auflage Bd. IV, 1 S. 81). Diese Nichtehe
kann daher überhaupt keine Rechtswirkung äußern.
Eine nichtige oder anfechtbare Ehe ist zwar so lange als bestehende
Ehe anzuerkennen, bis deren Unwirksamkeit ausgesprochen ist.
Die Frau hat daher zunächst Wohnsitz, Gerichtsstand und Staats-
angehörigkeit des Mannes (Endemann, Bürgerl. Recht Bd. II S. 189,
168; Enneccerus-Wolf, Bürgerl. Recht, Familienrecht, Bd. II S. 82);
durch die Nichtigkeitserklärung aber wird die Ehe gemäß § 1343 BGB.
von Anfang an nichtig und gilt als nicht geschlossen (Endemann,
Bürgerl. Recht Bd. II S. 149; Staudinger, B#B. 5/6. Aufl. Bd. IV, I
S. 79; Begründung zum ersten Entwurf des BGB. Bd. IV S. 56
und 84). Mit dem richterlichen Urteil, das infolge der Anfechtung die
Nichtigkeit ausspricht, wird in erster Linie die Eheschließung, als das
die Ehe begründende Rechtsgeschäft, vernichtet und wird festgestellt,
daß von Anfang an keine gültige Ehe bestanden hat. Aufgehoben wird
dabei auch der die Ehe begründende Eheschließungsvertrag und die