Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

62 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
87. 
Die Aufnahme 1) muß 2) einem Deutschen 3) von jedem Bundes- 
staat, 4) in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, 5) auf seinen 
Antrag 6) erteilt werden,?) falls kein Grund vorliegt, der nach 
den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit 3) vom 1. No- 
vember 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines 
Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Auf- 
enthalts rechtfertigt.) 
Der Antrag einer Ehefrau 10) bedarf der Zustimmung 11) 
des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vor- 
mundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher 
Gewalt 12) oder unter Vormundschaft 13) stehende Person wird, 
wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
der Antrag 14) von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das 
sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zu- 
stimmung des gesetzlichen Vertreters. 
Reg. Entw. § 6. — Komm. Entw. 86. — Komm. Antr. Nr. 14 Ziff. 3 und 4, 
Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 45 Ziff. 5. — Komm, Ber. S. 11 —17, 67, 72, 
73, 82—84. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 4 und 5. — Sten. Ber. S. 280 B—p, 
5272 A-—5273 A, 5282 B—OC, 5295D—5299 C, 5761 A, 57630C0—0D, 57670 
bis 5768 D. 
1. Aufnahme ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines 
Bundesstaats an den Zugehörigen eines anderen Bundesstaats oder an 
einen unmittelbaren Reichsangehörigen (ebenso nach 87 des B. u. St Ges., 
s. oben S. 2). 
2. Der Deutsche hat einen Rechtsanspruch, in jedem Bundesstaat 
aufgenommen zu werden, wenn er die Voraussetzungen des § 7 erfüllt. 
Der Anspruch kann nach § 40 des R. u. St Ges. im verwaltungsrichter- 
lichen oder Rekursverfahren geltend gemacht werden. Er ist durch Art. 3 
Abs. 1 der deutschen Reichsverfassung (s. unten S. 199) gewährleistet in 
dem Grundsatze, daß für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat 
besteht und daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in den übrigen 
Bundesstaaten als Inländer zu behandeln ist. 
3. Der unmittelbare Reichsangehörige steht dem Angehörigen eines 
Bundesstaats gleich. Als Nachweis für die Eigenschaft als Deutscher 
dient regelmäßig der Staats= und der Reichsangehörigkeitsausweis nach 
den Anlagen 9 und 10 der Bundesratsbekanntmachung vom 29. No- 
vember 1913 (s. unten S. 220). 
4. Dem Angehörigen eines Bundesstaats, der sich in einem Schutz- 
gebiete niedergelassen hat, kann dort nicht die unmittelbare Reichs-
	        
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