Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Diese  Aeußerungen  können  abgesondert  abgegeben  werden.  Das  Zeugniß  und  die
Aeußerungen  sind  als  vertraulich  zu  behandeln.

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Landarmenbehörden  die  erforderlichen  Formulare  vorräthig
halten  und  sie  an  den  Gemeindewaisenrath  im  einzelnen  Fall  zur  Beantwortung  abgeben.

8.  14.

Mit  dem  Vorstand  der  Familie,  in  welcher  ein  Zögling  untergebracht  werden  soll,
ist  ein  schriflicher,  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  enthaltender  Vertrag  abzuschließen,
in  welchem  dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  das  Recht  jederzeitiger  Zurücknahme
  des  Zöglings  und  der  Lösung  des  Vertrags  vorzubehalten  ist.

Der  Familienvorstand  muß  sich  in  dem  Vertrag  bereit  erklären,  den  Zögling  als
Familienglied  aufzunehmen,  und  sich  verbindlich  machen,  die  Erziehung  auf  fittlich-religiöser.
Grundlage  gewissenhaft  und  sorgfältig  zu  führen,  den  Zögling  zum  regelmäßigen  Kirchenund
  Schulbesuch  und  zur  Ausarbeitung  der  in  der  Schule  gegebenen  Aufgaben,  sowie
zur  Ordnung,  Sparsamkeit  und  Arbeitsamkeit,  wenn  nöthig,  mit  Strenge  anzuhalten.
Er  muß  sich  ferner  zur  Uebernahme  der  leiblichen  Pflege  des  Zöglings  durch  Gewährun
einer  angemessenen  Unterkunft  mit  besonderem  Bett,  gesunder,  ausreichender  Beköstigung
und  anständiger  reinlicher  Kleidung,  durch  Beschaffung  der  nöthigen  Heilmittel  und  är  t4O—
lichen  Hilfe  bei  eintretender  Krankheit  verpflichten.  Inwieweit  für  die  Kosten  der  Heilmittel
  und  ärztlichen  Behandlung  Ersatz  geleistet  werden  soll,  ist  besonders  zu  bestimmen.

Die  Anleitung  und  Verwendung  des  Zöglings  zu  den  seinem  Alter  und  Geschle  t
angemessenen  häuslichen  und  Feldarbeiten,  soweit  sich  aus  ihnen  nicht  eine  Gefährdun  g
des  Unterrichts,  der  Gesundheit  oder  der  Sittlichkeit  des  Zöglings  ergibt,  ist  in  dem
Vertrag  zu  gestatten;  alle  sonstigen  Dienstleistungen,  welche  die  körperliche  oder  geistige
Entwicklung  des  Zöglings  zu  beeinträchtigen  vermöchten,  sind  auszuschließen.  Zur  Beschäftigung
  eines  schulpflichtigen  Zöglings  mit  gewerblichen  Arbeiten  ist  die  besondere
Ermächtigung  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  vorzubehalten.

Das  dem  Familienvorstand  zu  gewährende  Kostgeld  ist  stets  so  ausreichend  zu  be.
messen,  daß  es  dem  Familienvorstand  möglich  wird,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.

Die  Bezahlung  des  Kostgelds  wird  in  der  Regel  in  angemessenen  Naten  zu  erfolgen
haben,  wobei  es  sich  empfiehlt,  vertragsmäßig  festzusetzen,  daß  die  Ausbezahlung  nur