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Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
§ 177 KrO. Staatsaufsicht
über die Verwaltung der
Landkreise.
8178 KrO. Beanstandung
gesetzwidriger oder unzulässiger
Beschlüsse des Kreistags,
der Kreiskommissionen, sowie
des Kreisausschusses in
Kreiskommunalangelegenheiten.
8 180 KrO. u. 8 4 36.
Eintragung verweigerter
gesetzlicher Leistungen in den
Kreishaushalt (Zwangs-=etatisierung).
Regierungspräsident.
Landrat.
Regierungspräsident.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Oberpräsidenten.
Klage innerhalb zwei
Wochen beim Bezirksausschuß.
Berufung
ans O##.
Klage innerhalb zwei
Wochen beim OVG.
III. Angelegenheiten der Amtsverbäude (3. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
35.
636.
87.
Kreisordnung vom
*49 Abs. 2, § 49a Abs. 1u. 8
KrO. u. § 6 86. Revision, endgültige
Feststellung und Abänderung
der Amtsbezirke, sowie
Vereinigung ländlicher
Gemeinde= und Gutsbezirke hinsichtlich
der Polizeiverwaltung
mit einem Stadtbezirke
und Ausscheidung der ersteren
aus dem Amtsbezirke.
§ 49 a Abs. 2. Festsetzung
des Beitrags zu den Kosten
der städtischen Polizeiverwaltung.
8 494a Abs. 3. Auseinandersetzung
im Falle des
Ausscheidens aus einem Amtsbezirke.
1) In Posen vgl. KabOrder über Ein-13.
12. 1872
Minister des Innern
im Einvernehmen mit
dem Bezirksausschusse
nach Anhörung der
Beteiligten und des
Kreistags.
Beschluß des Bezirksausschusses.
Beschluß des Kreisausschusses.
führung der Distriktskommissare vom
9
19. 3. 1881“
Endgultig.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Provinzialrat.
Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
innerhalb zwei
Wochen. Berufung an
den Bezirksausschuß.
Revision ans OVG.
10. 12. 1836, v. K. Annalen 20 943.