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auch diese gehen im Augenblick des Verzichts auf den neuen
Herrscher über. Aber da ja diese, ohne den Herrscher zu beein-
trächtigen, von seiner Machtfülle abgesplittert werden können, ist
es möglich, daß sich durch Privatvertrag der abdankende Monarch
vom Nachfolger solche vorbehält.
Die Abdankungsurkunden erwecken denn auch sehr häufig
den Eindruck, als ob sich der Monarch diese Ehrenrechte aus
eigener Machtvollkommenheit zurückbehalte. Dies ist aber, wie
wir auseinander zu setzen versuchten, nicht möglich. Es ist also.
auch im Falle der Resignation der Verzicht unter Auflage
unkonstruierbar.
g) Verzicht auf Widerruf.
Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt auch, daß ein
Thronverzicht auf Widerruf unmöglich ist 62), denn dessen Folgen
würden einen Eingriff in die Rechte des zu der Zeit regierenden
Herrschers bedeuten, und ein derartiger Eingriff ist durch keine
deutsche Verfassung vorgesehen und gestattet. Denkbar wäre die
Durchführung lediglich durch Privatvertrag zwischen dem ab-
dankenden Fürsten und seinem Nachfolger, der dann seinerseits
zur angenommenen Zeit abdanken müßte.
h) Verzicht auf Zeit.
Aus demselben Grunde ist auch der „Verzicht auf Zeit“ ab-
zulehnen. Wenn Rehm S. 430 sagt:
Warum sollte es zuwider sein, „daß ein König wegen
geschwächter Gesundheit zurücktritt, sich aber die Wieder-
übernahme der Krone für den Fall der Erlangung besserer
Gesundheit vertragsmäßig vom Nachfolger ausbedingt?"“,
so ist das durch die Feststellung der Unabsetzbarkeit des jeweils
regierenden Fürsten von uns hinreichend beantwortet und als
falsch befunden 68).
62) Abraham, Thronverzicht, S. 81; vgl. Rehm, Mod. Fürsten-
recht, S. 430 (e contrario). .
63) Vgl. Abraham, Thronverzicht, S. 82.
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