Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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Die Bornhaksche Ansicht) ist etwa folgende: Der resig- 
nierte Fürst hat durch seine Thronentsagung sich ein für allemal 
unmöglich gemacht, wieder Herrscher zu werden, weil er nie mehr 
von der Sukzessionsordnung berufen wird. Ebenfalls für un- 
möglich hält den Neuanfall Zachariage 0). 
Irgendwelche Beweise für die Richtigkeit dieser Anschauung 
sind nicht geliefert. 
Wie wir oben feststellten, tritt der Monarch zurück in die 
Stellung eines Prinzen des Herrscherhauses, und es muß so an— 
gesehen werden, als ob er stets in gleicher Lage gewesen wäre. 
Irgend eine Disqualifikation zur Thronbesteigung ist weder in 
dieser Stellung noch in der Verzichtserklärung selbst zu finden. 
Von Frisch?ni) hält den Thronrückfall vom rein formalen 
Standpunkt aus deshalb nicht nur für möglich, sondern sogar 
für notwendig, weil es dem Herrscher wohl freisteht, für seine 
Person zu verzichten, es ihm aber nicht zukommt, die Thron- 
folgeordnung, die gegebenenfalls auf ihn hinweisen kann, selb- 
ständig zu ändern. Diesen Ausführungen muß man sich unbe- 
dingt anschließen, und so folgern wir, daß, wenn die Reihe der 
Sukzession an ihn kommt, er auch unbedingt zur Annahme be- 
rechtigt sein muß. Wir finden denn auch in der deutschen Praxis 
zwei bedeutsame Fälle nochmaliger Regierungsübernahme, so bei 
Friedrich dem Frommen von Braunschweig 1458 und bei Herzog 
Georg von Sachsen 1539 72). 
Die die soeben dargelegte Auffassung ablehnenden Ansichten 
von Gerbers 73) und Frickers?) gehen davon aus, daß „durch 
die Abdankung die Kette zum stiftenden Ahnherrn unterbrochen 
69) Preuß. Staatsrecht S. 189. 
70) Deutsches Staats- und Bundesrecht, Bd. I S. 387ff. Anm. 2. 
71) Thronverzicht S. 106. 
72) Moser, Deutsches Staatsrecht Bd. 24 S. 364, 367. 
73) Grundzüge S. 92 Anm. B. 
74) Frickers Aufsatz: Thronunfähigkeit und Reichsverwesung in 
der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 31. Jahrg. 1875 S. 265.
	        
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