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lehnt die Fiktion, die bei den oben erwähnten Schriftstellern
notwendig aufgestellt werden muß, als eine Ungeheuerlichkeit ab.
Es ist ja auch nicht einzusehen, mit welcher Berechtigung man
die Voraussetzung aufstellt, die Verzichtserklärung müsse im
Moment des eigentlichen Thronanfalls als wiederholt fingiert
werden, was die Folge ergeben müßte, oder wenigstens ergeben
könnte, daß dem Betreffenden Anspruch auf Titel und Ehren-
rechte entstände, weil er ja, zumindest einen Augenblick, Herrscher
gewesen ist. ·
Dagegen steht die Lehre, der wir uns anschließen wollen,
auf dem Standpunkt, daß eine Thronfolgeablehnung seitens eines
bloßen Anwärters absolut unzulässig ist. So sagt Triepel (Streit
um die Thronfolge im Fürstentum Lippe S. 107): „Kann doch auch
nach richtiger Anschauung niemals der Thronanwärter, sondern
nur der Throninhaber auf den Thron verzichten“. Schlagend
wird diese Ansicht begründet von Abraham?s): „Die Thronfolge-
ordnung, als Bestandteil der Verfassung, gehöre zu den staatlichen
Anordnungen, die zwingende Rechtssätze aufstellt; nur von den
Organen des Staates könne sie abgeändert werden, aber nicht
von Prinzen, die nicht die Fähigkeit besitzen, als Staatsorgane
zu handeln.
Auch eine etwaige Annahme der Verzichtserklärung eines
Anwärters durch den Regierenden und gegebenenfalls sogar durch
das Staatsministerium, wie es z. B. beim Verzicht des Herzogs
Max von Sachsen geschah, kann die Verfassung nicht ändern.
Unserer Ansicht nach ist es überhaupt unzulässig, die Thron-
folge im voraus abzulehnen, und da außerdem der Verzicht eine
einseitige Erklärung ist, kann eine Genehmigung durch den Mon-
archen nichts ändern. Auf diesen von uns eingenommenen
Standpunkt stehen Walz (Baden S. 45) und außerdem Binding
(S. 20ff. seines „Thronfolgerechts der Kognaten in Luxenburg")
und Jellinek („System des subjektiven öffentlichen Rechts“). Man
kann ihn als den Standpunkt der herrschenden Meinung bezeichnen.
78) Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht, Berlin 1906, S. 104.