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und in dem Koͤnigreiche Wuͤrttemberg zu publicirenden Zolltarife und resp.
Zollordnungen bewendet es bei den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zu-
satz-Artikels zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 22sten März d. J., welche
auch dem Königreiche Sachsen gegenüber volle Giltigkeit haben sollen.
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Die contrahirenden Theile wollen so bald wie möglich die Einleitung
treffen, daß die Bestrafung der Zollvergehen jeder Art, da solche das Interesse
aller ereinsstaaten gleichmäßig berühren, auch auf möglichst übereinstimmende
Grundsätze zurückgeführt werde.
Vorstehenden Artikel, welcher dieselbe Krast und Giltigkeit haben soll,
als wenn derselbe in dem Vertrage vom 30sten März d. J. enthalten wäre,
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Ratisica-
tion vollzogen und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 31sten Oktober 1833.
Carl Georg Carl Friedrich Wilhelm Friedr. Ch. Franz a Paula C. Friedr.
Maassen. v. Wilkens= v. Kopp. Johann Friedrich Ludwig
Hohenau. Gs. v. Luxburg. Frh. v. Linden. v. Watzdorff.
H#. 8) (l. 8) (. §.) (I. S.) (I. 8) (1. S.)
Albr. Friedr. H. Th. Ludw.
Eichhorn. Schwedes.
(I. S.) (L. S.)
(Anmerkung. Wegen bes unterbleibenden Abdrucks der zu obigem Zusatz-Artikel gehbrigen
Beilagen A. B. und C., welche letztere mit der Beilage B. des Zusatz-Arti-
kels zu dem Jollvereinigungs-Vertrage vom 22sten März d. J. gleichlautend
ist, wird auf die Bemerkung unter letztgedachtem Zusatz-Artikel Bezug ge-
nommen.)
(No. 1473—1##1) [No. 1471.)