Metadata : Der Gemeindebeamte.

1.  Einfaches  Verfahren.  c)  Anfechtungsklage.  325

5.  gegen  die  Beschlüsse  der  Kreis=  und  Amtshauptmannschaften
  bzw.  Stadträte  über  Bechtsfähigkeit
und  Eintragung  von  Bereinen;

6.  gegen  bestimmte  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  letzter  Instanz  in  Berg-,  Eisenbahn=  und
Wasserangelegenheiten;

7.  gegen  die  Entscheidungen  des  Kultusministeriums
über  die  Heranziehung  zu  den  Schulleistungen  und
über  gewisse  konfessionelle  Angelegenheiten;

8.  gegen  die  Entscheidungen  der  Reklamationskommission
  über  die  Heranziehung  zur  Staatseinkommen-,
  Wanderlager=  und  Ergänzungssteuer,
gegen  die  Entscheidungen  über  die  Entbehrlichkeit
öffentlicher  Sachen  bei  Zwangsvollstrechungen  und
Konkursen,  in  Privatversicherungssachen  usw.

9.  Gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangenen  Entscheidungen
  des  Bezirks=  oder  Kreisausschusses
kann  der  Vorsitzende  die  Anfechtungsklage  schriftlich
  beim  Oberverwaltungsgericht  erheben,  sobald
das  bestehende  BRecht  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
  oder  im  Vorverfahren  eine  wesentliche
Formvorschrift  unbeachtet  gelassen  worden  ist  u.  a.  m.

Ausgeschlossen  ist  die  Anfechtungsklage  außer  dem

oben  unter  Ziff.  1  gedachten  Falle:

gegen  einstweilige  Maßregeln;

wenn  die  für  die  BRechtsmittel  bei  den  Verwaltungsbehörden
  vorgeschriebenen  Fristen  und  Förmlichkeiten
  nicht  eingehalten  worden  sind;

gegen  die  Entscheidungen  über  Steuerforderungen,
wenn  bloß  das  Ergebnis  einer  Abschätzung  angefochten
wird;

gegen  die  Beschlüsse  über  Gesuche  um  Erteilung
der  gesetzlich  erforderlichen  Approbation,  Genehmigung

(Erlaubnis,  Konzession,  Legitimation)  oder  Bestellung

zu  einem  Gewerbebetriebe  oder  zu  einer  gewerblichen

Anlage,  gegen  die  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes

in  den  Fällen,  wo  das  Gesetz  eine  solche  ausdrüchlich

zuläßt  u.  a.  m.