1. Einfaches Verfahren. c) Anfechtungsklage. 325
5. gegen die Beschlüsse der Kreis= und Amtshauptmannschaften
bzw. Stadträte über Bechtsfähigkeit
und Eintragung von Bereinen;
6. gegen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
letzter Instanz in Berg-, Eisenbahn= und
Wasserangelegenheiten;
7. gegen die Entscheidungen des Kultusministeriums
über die Heranziehung zu den Schulleistungen und
über gewisse konfessionelle Angelegenheiten;
8. gegen die Entscheidungen der Reklamationskommission
über die Heranziehung zur Staatseinkommen-,
Wanderlager= und Ergänzungssteuer,
gegen die Entscheidungen über die Entbehrlichkeit
öffentlicher Sachen bei Zwangsvollstrechungen und
Konkursen, in Privatversicherungssachen usw.
9. Gegen die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen
des Bezirks= oder Kreisausschusses
kann der Vorsitzende die Anfechtungsklage schriftlich
beim Oberverwaltungsgericht erheben, sobald
das bestehende BRecht nicht oder nicht richtig angewendet
oder im Vorverfahren eine wesentliche
Formvorschrift unbeachtet gelassen worden ist u. a. m.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage außer dem
oben unter Ziff. 1 gedachten Falle:
gegen einstweilige Maßregeln;
wenn die für die BRechtsmittel bei den Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten
nicht eingehalten worden sind;
gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen,
wenn bloß das Ergebnis einer Abschätzung angefochten
wird;
gegen die Beschlüsse über Gesuche um Erteilung
der gesetzlich erforderlichen Approbation, Genehmigung
(Erlaubnis, Konzession, Legitimation) oder Bestellung
zu einem Gewerbebetriebe oder zu einer gewerblichen
Anlage, gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebes
in den Fällen, wo das Gesetz eine solche ausdrüchlich
zuläßt u. a. m.