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zer kiquidirung der Ausstaͤnde als bei der
Regulirung der Nachlaͤsse ruͤcksichtlich derjenigen
Restanten, welche nicht durch die Nachldssizkeit
der Beamten, ober durch strafwuͤrdige
Zahlungszoͤgerung, sondern wegen
eigentlicher Vermoͤgenslosigkeit, durch erlittene
Ungluͤcksfaͤlle, oder wegen Bedruͤckungen
der jüngsten Begebenheiten im Rückstande
verblieben sind, die möglichste Schonung
eintrete, und in Anwendung komme,
worüber Unsere Finanz-Direktionen und vorzüglich
Unsere Steuer= und Domänen-Sekkion
mit ganz besonderer Sorgfalt zu wachen
hat. «
Auf gleiche Weise und aus demselben Grunde
wollen Wir gestatten, und verordnen:
V. daß alle Ausstaͤnde, selbst jene von
dem lezeen Erarsjahre 1863 mit eingeschlossen,
mit Auconahme jedoch der im baaren
Gelde zu erlegenden Kaufschillingen und
Kaufschillingsfristen für verdußerte Staatsrealithten
(in deren Beziehung die an die königlichen
Finanz-Direktionen am 20. Juli
I. J. ergangene Verordnung strenge zu vollziehen
ist) und mit Ausnahme derjenigen
Forstgesälle und Hotzkauf-GOelder, deren
Zahlung zwar für das vergangene Jahr verfallen,
aber erst auf das gegenwärtige regulire
wurde, in Staatspapiern oder
Sraatsobligationen, welche gehöeig
liquidirt, inkatastrirt sind,
und nicht unter vier Prozent stehen,
mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche
Kirchen und milden Stiftungen zugehö-——
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ren, nach ihrem vollen Neunwerthe
berichtiget und bezahlt werden
dürfen.
Diese zu Gunsten Unserer Unterthanen,
und zu Gunsien des Kredits der baierischen
Staatepapiere erlassene Verfügung begleiten
Wir zur Vermeidung aller Mefverständnisse
und aller Mißgriffe mit folgenden näheren
Bestimmungen.
1) Die auf solche Weise an Zahlungs-=statt
zu erlegenden Staatspapiere müssen liquid
seyn, und deßwegen in seerne ihre Liquiditäc
nicht schon an sich jedem Amte oder
jeder Kasse bekannt ist, wie z. B. bei den
Obligationen des jüngsien allgemeinen Landanlehens
s. a. jede Obligation durch die einschlägige
Schuldentilgungs-Kasse mit einem
Attest der Liquidirct und der Inkatastrirung
versehen seyn.
a) Die au porteur lautende, und mit Coupons
versehene Papiere dürfen ohne diese
Coupons, in soferne sie nicht schon verfallen,
und realisirt sind, nicht angenommen werden,
weßwegen die Aemter und HKassen in dieser
Hinsicht die größte Vorstcht anzuwenden
haben.
3) Zur Sicherheit, daß diese zu Gunsten
Unserer Unterthanen erlassene Verfügung
nicht zu unerlaubten Mißbräuchen die Veranlassung
gebe, muß jeder Restanc, welcher
seine Ausstände mit einer Obligation t#ilgen
will, solche nach Unserer Verordnung vom
7. dieses Monakts mit einem Zeugnisse begleiten,
daß er solche an diesem oder jenem
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