Full text : Kaiser Wilhelm II. Aus meinem Leben 1859-1888.

725

zer  kiquidirung  der  Ausstaͤnde  als  bei  der
Regulirung  der  Nachlaͤsse  ruͤcksichtlich  derjenigen
  Restanten,  welche  nicht  durch  die  Nachldssizkeit
  der  Beamten,  ober  durch  strafwuͤrdige
  Zahlungszoͤgerung,  sondern  wegen
eigentlicher  Vermoͤgenslosigkeit,  durch  erlittene
  Ungluͤcksfaͤlle,  oder  wegen  Bedruͤckungen
  der  jüngsten  Begebenheiten  im  Rückstande
  verblieben  sind,  die  möglichste  Schonung
  eintrete,  und  in  Anwendung  komme,
worüber  Unsere  Finanz-Direktionen  und  vorzüglich
  Unsere  Steuer=  und  Domänen-Sekkion
  mit  ganz  besonderer  Sorgfalt  zu  wachen
  hat.  «

Auf  gleiche  Weise  und  aus  demselben  Grunde
  wollen  Wir  gestatten,  und  verordnen:

V.  daß  alle  Ausstaͤnde,  selbst  jene  von
dem  lezeen  Erarsjahre  1863  mit  eingeschlossen,
  mit  Auconahme  jedoch  der  im  baaren
Gelde  zu  erlegenden  Kaufschillingen  und
Kaufschillingsfristen  für  verdußerte  Staatsrealithten
  (in  deren  Beziehung  die  an  die  königlichen
  Finanz-Direktionen  am  20.  Juli
I.  J.  ergangene  Verordnung  strenge  zu  vollziehen
  ist)  und  mit  Ausnahme  derjenigen
Forstgesälle  und  Hotzkauf-GOelder,  deren
Zahlung  zwar  für  das  vergangene  Jahr  verfallen,
  aber  erst  auf  das  gegenwärtige  regulire
  wurde,  in  Staatspapiern  oder
Sraatsobligationen,  welche  gehöeig

  liquidirt,  inkatastrirt  sind,
und  nicht  unter  vier  Prozent  stehen,
  mit  Ausnahme  jedoch  derjenigen,  welche
  Kirchen  und  milden  Stiftungen  zugehö-——

  —  —

7360

ren,  nach  ihrem  vollen  Neunwerthe
  berichtiget  und  bezahlt  werden
  dürfen.

Diese  zu  Gunsten  Unserer  Unterthanen,
und  zu  Gunsien  des  Kredits  der  baierischen
Staatepapiere  erlassene  Verfügung  begleiten
Wir  zur  Vermeidung  aller  Mefverständnisse
und  aller  Mißgriffe  mit  folgenden  näheren
Bestimmungen.

1)  Die  auf  solche  Weise  an  Zahlungs-=statt
  zu  erlegenden  Staatspapiere  müssen  liquid
  seyn,  und  deßwegen  in  seerne  ihre  Liquiditäc
  nicht  schon  an  sich  jedem  Amte  oder
jeder  Kasse  bekannt  ist,  wie  z.  B.  bei  den
Obligationen  des  jüngsien  allgemeinen  Landanlehens
  s.  a.  jede  Obligation  durch  die  einschlägige
  Schuldentilgungs-Kasse  mit  einem
Attest  der  Liquidirct  und  der  Inkatastrirung
versehen  seyn.

a)  Die  au  porteur  lautende,  und  mit  Coupons
  versehene  Papiere  dürfen  ohne  diese
Coupons,  in  soferne  sie  nicht  schon  verfallen,
und  realisirt  sind,  nicht  angenommen  werden,
weßwegen  die  Aemter  und  HKassen  in  dieser
Hinsicht  die  größte  Vorstcht  anzuwenden
haben.

3)  Zur  Sicherheit,  daß  diese  zu  Gunsten
Unserer  Unterthanen  erlassene  Verfügung
nicht  zu  unerlaubten  Mißbräuchen  die  Veranlassung
  gebe,  muß  jeder  Restanc,  welcher
seine  Ausstände  mit  einer  Obligation  t#ilgen
will,  solche  nach  Unserer  Verordnung  vom
7.  dieses  Monakts  mit  einem  Zeugnisse  begleiten,
  daß  er  solche  an  diesem  oder  jenem

(487“)