Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 7. (7)

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In  Sachen

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Gebühren-Tare  F  senne.  J-esassK
„  -  I  l  160|½  u.
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  So  Ril.odn  F200  Rül.  S00  R.mehrer

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Anmerkung.  Die  öbrigen  Kalkulaturgebühren  sind  bei  den  einzelnen

 

zweiten  und  jeden  folgenden  Tag  die  Sätze  ad  a.  bewilligt.  Der  Kalkulator
muß  aber  nöthigenfalls  auf  seinen  Amtseid  versichern  und  das  Kollegium
sich  davon  überzeugen,  daß  er  im  Durchschnitt  wenigstens  5  Stunden
täglich  mit  Durchlegung  und  Revision  der  Rechnung  zugebracht  hat.

c)  Wird  der  Kalkulator  zur  Anlegung  einer  neuen  Rechnung  gebraucht,
so  bekommt  er  eben  diese  Gebühren.

d)  Wenn  der  Kalkulator  bei  Abnahme  der  Rechnungen  von  einem
Vormunde,  Pächter  u.  s.  w.  zur  Beantwortung  der  gegen  die  Menita
  gemachten  Erinnerungen  des  Rechnungslegers  zugezogen  wird;
so  bekommt  er  für  die  Abwartung  eines  jeden  diesfälligen  Termins,
die  ad  a.  bestimmten  Gebühren.

Geschäften,  z.  B.  bei  Anlegung  eines  Distributionsplans  bestimmt.

Kaufkontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Kaution.  Siehe  Bürgschaft.

Kommissoriale.  Siehe  No.  18.  Abschnitt  4.

Kommissionsgebühren:

a)  Für  Termine  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders
in  Vormundschafts=  und  Oypothekensachen,  welche  von  cinem  besoldeten
Mitgliede  an  ordentlicher  Gerichtsstelleabgehalten  werden,  fließen  die  Gebühren
  in  der  Regel  zur  Sportelkasse.  Die  Hohe  derselben  richtet  sich  nach
den  bei  jeder  Gattung  von  Geschöften  in  dieser  Sporteltaxe  angegebenen
Sätzen.  Wo  diese  nicht  speziell  bestimmt  worden  sind,  da  werden  die
sub  voce  Termin,  in  diesem  Abschnitt  angegebenen  Sätze  genommen.

b)  Wird  aber  der  Termin  nicht  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  sondern
außerhalb  derselben,  jedoch  am  Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,
vorgenommen;  so  bekommt  der  Kommissarius  Kommissionsgebuhren.

Der  Betrag  dieser  von  dem  Kommissarius  am  Orte  des  Gerichts  zu
bzeiehenden  Gebühren,  richtet  sich  theils  nach  dem  Objekbt,  theils
nach  dem  Range  des  Kommissarius.

4)  Wenn  der  Termin  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  abgehalten  wirdöD2De

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  sehr  wichtigen  Objekten  können  in  der  fünften  Kolonne  auch  HPb.

3  Rthlr.  passirt  werden.  2—

2)  Wenn  der  Kommissarius  ein  Sekretair,  Aktuarius  oder  Referendarius  ist——  812  46611

3)  Der  Protobollführer,  wenn  er  zugezogen  werden  nuus.8.42  46  ¾  16
1rtm

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Jc#)  Für  Termine  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts,  bekommt  der  Kommissarius  jedesmal  Diäten,  und  diese
werden  für  ein  Mitglied  des  Gerichts  auf  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rthlr.,  bei  einem  Referendarius  auf
16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  und  wenn  ein  Protokollführer  nothig  ist,  für  diesen  auf  12  bis  16  Gr.  bestimmt.

)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  konnen  für  diejenigen  Berfügungen  keine  Taxen  genommen
werden,  welche  an  Tagen  angegeben  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt  hat.  .

Sind  dagegen  die  Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius  keine  Diäten  zu  liquidiren
  berechtigt  ist;  so  bezieht  der  Kommissorius  die  Taxen.

e)  In  Rücksicht  der  Arbeitszeit  finden  die  Grundsatze  Abschnitt  4.  No.  19.  Likt.  .  statt.

)  Auch  sind  die  Vorschriften  Abschnitt  4.  No.  19.  Litt.  g.  und  h.  zu  beobachten.

Anmerkung.  Vorstehende  Grundsätze  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  ein  Stadtgericht  nach  dem  Auftrage
einer  höhern  Behörde,  oder  auf  Requisition  eines  andern  Gerichts,  ein  Kommissionsgeschäft  vorzunehmen  hat.

Konfirmation.  Siehe  Kontrakt.  49  Konsens