II.
Bayerische Vorschriften
über den vaterländischen Hilfsdienst.
K. Staatsanzeiger.
Vom 10. Januar 1917 Nr. 7. Nr. II. 333.
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
An die K. Regierungen, Kammern des Innern, und die
Distriktsverwaltungsbehörden.
Bekanntmachung.
Den vaterländischen Hilfsbienst betreffend.
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs
dienst vom 5. Dezember 1916 (RBl. Nr. 276 S. 1333) sind ir
allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, fü-
die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der
Regel mindestens 50 Arbeiter beschäftigt werden, standige Ar
beiterausschüsse zu errichten, soweit nicht für solche Betriebe
ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der Gewerbeordnunn
oder nach dem Berggesetz vom 13. August 1910 (GVBl. S. 815.
bereits bestehen. Ferner sind gemäß § 11 Abs. 3 a. a. O. ir
Betrieben mit mehr als 50 nach dem Versicherungsgesetze fül
Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Aus-
schüsse (Angestelltenausschüsse) zu errichten.
Zur Durchführung dieser Vorschriften haben die Distrikts-
verwaltungsbehörden zunächst Verzeichnisse der für die Errichtung
jener Ausschüsse in Frage kommenden Betriebe aufszustellen;
dabei sind die Betriebe, in denen bisher Arbeiterausschüsse nicht
bestanden haben, und solche, in denen Ausschüsse gemäß § 134 h
der Gewerbeordnung oder nach dem Berggesetz vorhanden waren,
in gesonderten Verzeichnissen aufiuführen.
Als Arbeiter im Sinne des § 11 a. a. O. werden die gewerb-
lichen Arbeiter im Sinne des Titel VII der Gewerbeordnung
anzusehen sein, d. h. alle Personen, die in einem gewerblichen Unter-
nehmen auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker,
kabrikarbeiter oder in ähnlichen Stellungen für Zwecke des
Gewerbebetriebes beschäftigt werden, soweit nicht hinsichtlich
einzelner Berufsarten etwas besonderes bestimmt ist (vgl. Land-