Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

nann — 6. u iss Anm. ichils 2) oder 
ei e Personen nicht der Versicherungspflicht nach dem 
Versicherungsgesetz für Angestellte unterliegen. ch 
Den Betriebsverwaltungen ist von der Aufnahme in die 
Verzeichnisse Kenntnis zu geben. 
Die Verzeichnisse sind bis spätestene 20. Januar 1917 den 
Gewerbeaufsichtsbeamten zu übersenden. Diese haben wegen 
etwaiger Ergänzungen oder Richtigstellungen mit den Distrikts- 
verwaltungsbehörden ins Benehmen zu treten und 4 Abdrucke 
der fertiggestellten Verzeichnisse bis 1. Februar 1917 im Staats- 
ministerium des K. Hauses und des Aeußern vorzulegen. 
München, den 8. Januar 1917. 
J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. 
K. Staatsanzeiger. 
Vom 12. Januar 1917 Nr. 9. Nr. I1356. 
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern. 
K. Staatsministerium des Innern. 
An die K. Regierungen, Kammern des Innern, und die 
Distriktsverwaltungsbehörden. 
Bekanntmachung. 
Den vaterländischen Hilfsdienst betreffend. 
I. Gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R Bl. Nr. 276 
S. 1333) wird das K. zuett Zminiterium je einen Ausschuß für 
die Bezirke des I. und III. Bayer. Armeekorps, des II. Bayer. 
Armeekorps mit Ausnahme der Pfalz, dann für die Pfalz bilden 
und zwar mit den Sitzen in München, Nürnberg, Würzburg 
und Ludwigshafen. 
Als Mitglieder dieser Ausschüsse sind von den K. Regierun- 
gen, K. d. J., in deren Bezirk die Ausschüsse ihren Sitz haben, 
je ein Referent und ein Gewerbeaufsichtsbeamter zu bestimmen 
und dem K. Kriegsministerium umgehend zu benennen. Kommen 
Bezirke verschiedener Gewerbeaussichtsbeamter in Frage, so ist 
einer derselben als Mitglied, der andere als stellvertretendes 
Mitglied zu bestimmen. Ferner haben diejenigen K. Re- 
gierungen, K. d. J., deren Bezirke verschiedenen Armeekorps- 
bezirken angehören, für die einem Korpsbezirk zugehörigen Teile 
des Regierungsbezirks je einen Referenten und einen Gewerbe- 
aussichtsbeamten als stellvertretendes Ausschußmitglied zu 
nennen. 
Die stellvertretenden Ausschußmitglieder sollen bei jenen 
Verhandlungen zugezogen werden, die Angelegenheiten aus dem 
betreffenden Teil des Regierungsbezirkes oder aus ihrem Ge- 
7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.