Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 100 — 
werbeaufsichtsbezirk zum Gegenstand haben. Im Falle der Ver- 
hinderung der benannten Beamten können die nach der Ge- 
schäftsordnung bestimmten Stellvertreter zu den Ausschuß- 
sitzungen entsandt werden. s-rr Z 
Je ein Abdruck der an das K. Kriegsministerium gerichteten 
Schreiben mit der Angabe der Ausschußmitglieder und Stell- 
vertreter ist an die K. Staatsministerien des K. Hauses und des 
Aeußern sowie des Innern zu senden. 
II. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen 
ilfsdienst. wird für jeden Landwehrbezirk — in der Regel am 
itze des Landwehr-Bezirkskommandos — ein Ausschuß zur 
Heranziehung der einzelnen Hilfsdienstpflichtigen gebildet 
werden. 
An diesen Ausschüssen haben die Vorstände der Distrikts- 
verwaltungsbehörden am Sitze der Ausschüsse, in unmittel- 
baren Städten die Bürgermeister oder ein hierfür abgeordneter 
Rechtsrat teilzunehmen. Als stellvertretende Mitglieder haben 
die Vorstände der übrigen zu dem Landwehrbezirk gehörigen 
Distriktsverwaltungsbehörden für die Angelegenheiten ihrer Be- 
zirke einzutreten. Im Falle der Verhinderung dieser Beamten 
treten deren ordentliche Stellvertreter ein. 
München, den 8. Januar 1917. 
J. A.: Knözinger, K. Ministerialdirektor. 
J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. 
K. Staatsministerium des Innern. 
An die Distriktsverwaltungsbehörden und Versicherungsämter. 
Bekanntmachung 
die Befreiung Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung 
betreffend. 
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen 
Antrag von der Krankenversicherung befreit, wer auf die Dauer 
nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der Beratung 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist im Reichs- 
tage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben worden, diese 
Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der Hilfsdienst- 
pflichtigen angewendet werden. Viele von ihnen, namentli 
ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte Personen, 
seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeitsfähigkeit be- 
schränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um sich von 
den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck ausüben, 
daß sie den Befreiungsantrag stellen. 
Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach 
173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be- 
reiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor- 
stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn 
einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.