Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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7. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit Zustimmung des 
Arbeitgebers übernommen werden. Die erteilte Zustimmung ist 
lederzeit widerruflich. 
8. Der Angestellte ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüber 
seinem Vorgesetzten, zu peinlichster Pflichttreue bei Erfüllung 
seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förderung der vater- 
aändischen Interessen verpflichtet; insbesondere hat er, und zwar 
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über alle dienst- 
lichen Vorgänge strengste Verschwiegenheit zu bewahren. 
Der Angestellte bekennt durch seine Unterschrift, über das 
Gesetz betreffend Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 
1914 sowie über die Bestimmungen der & 87—93 und 139 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
unterrichtet worden zu sein. 
9. Die sofortige Entlassung ohne Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist erfolgt beim orliegen eines wichtigen Grundes, 
insbesondere im Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen zu 7 und 8. 
10. Etwa bestehende Hausordnungen gelten als Bestandteil 
des Vertrages. 
11. Für die Stempelung dieses Vertrages gelten die gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Datn 
Unterschrift der anstellenden Unterschrift des 
Behörde. Angestellten. 
Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrags gibt das 
Kriegsamt folgende Erläuterungen: 
1. Besondere Dienstverträge nach diesem 
Muster sind nur abzuschließen beim Eintritt von Hilfs- 
dienstpflichtigen in solche Stellen oder Betriebe, für die 
die Arbeitsbedingungen nicht allgemein festgelegt sind. 
Soweit allgemeine Ordnungen über die Ar- 
beitsbedingungen bestehen, finden sie ebenso wie 
auf die nicht Hilfsdienstpflichtigen auch auf die hilfsdienst- 
pflichtigen Arbeiter, ohne Unterschied, ob sie sich frei- 
willig gemeldet haben oder überwiesen worden sind, An- 
wendung. 
2. (Zu Ziffer 3 des Musters.) Allgemeine Anweisungen 
über die Vergütung können vorläufig nicht gegeben 
werden; maßgebend sind die ortsüblichen Sätze. Als 
ortsüblicher Lohn ist nicht der auf Grund der Ver-
	        
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