Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Nach Fertigstellung noch erschienene 
Vorschriften. 
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern, 
K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Bekanntmachung, 
das Meldewesen und die Arbeitsvermittlung für den vater- 
ländischen Hilfsdienst betreffend. 
(„Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 56 vom 5. März 1917.) 
Zur Regelung des Meldewesens und der Arbeitsvermitt- 
ung für den vaterländischen Hilfsdienst werden von den 
Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern und des 
Innern und dem K. Kriegsministerium folgende Anordnungen 
diejenigen in 8 8, 18 Abs. 2 und 3 und § 20 vom K. Kriegs- 
ministerium auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den 
riegszustand vom 5. November 1912 — getroffen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Nachstehende Anordnungen beziehen sich 
a) auf Hilfsdienstpflichtige, #reichgültig, ob sie im Hilfs- 
dienst oder anderswo beschäftigt werden;- 
b) auf andere Personen, wenn es sich um eine Beschäf- 
tigung im Hilfsdienst handelt. 
v 8 2. Hilfsdienstpflichtig ist jeder männliche Deutsche vom 
ollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er 
nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist. 
Als Hilfsdienst im Sinne dieser Anordnungen 
gilt die Uebernahme einer Arbeitsleistung 
a) bei militärischen Beschäftigungsstellen; 
b) in der Kriegswirtschaft und Volksversorgung. 
§#3. Die Leitung des Meldewesens und der Arbeitsvermitt- 
ung für Hilfsdienstpflichtige und für den Hilfsdienst steht den 
legsamtstellen München, Würzburg, und Nürnberg und der 
Vriegsamtnebenstelle Ludwigshafen für ihren Bezirk zu. Der 
ollzug ist der Landcsstelle für den öffentlichen Arbeitsnachweis 
auptarbeitsamt München, Thalkirchnerstraße 54) übertragen. 
W# §*s 4. Das K. Kriegsministerium kann sich des Beirats des 
grbandes bayer. Arbeitsnachweise, die Kriegsamtstelle (Kriegs- 
benknebenstelle des Beirats der zuständigen Hauptarbeitsämter 
nen. 
le Die Zuziehung von Vertretern nichtgewerbsmäßiger Stel- 
n- und Arbeitsnachweise bleibt vorbehalten. 
II. Die Einrichtung des Meldewesens und der Arbeits- 
vermittlung. 
A###.,5Hilfsdienstmeldestellen sind die gemeindlichen 
n rbeitsämter;: in Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- 
mt nicht besteht, die Gemeindebehörden. 
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