Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Dem Einberufungsausschuß, der für den Bereich 
eines jeden Bezirkskommandos gebildet ist. obliegt es, den ein- 
zelnen Hilfsdienstpflichtigen durch besondere schriftliche Auffor- 
derung zum vaterländischen Hilfsdienst heranzuziehen. Jeder, 
dem diese schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer 
der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Stellen Arbeit zu 
suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen 
nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, 
sündet dant Ueberweisung zu einer Beschäftigung durch den Aus- 
uß statt. 
Der Schlichtungsausschufß ist für den Bereich eines 
leden Bezrkskommandos gebildet. Für seine Tätigkeit sind 
folgende Bestimmungen des Gesetzes maßgebend: 
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung 
nehmen, der bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten 
Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen be- 
schäftigt gewesen ist, soferne der Hilfsdienstpflichtige nicht eine 
Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers (Abkehrschein) 
darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zu- 
stimmung aufgegeben hat. Bei Weigerung des Arbeitgebers, 
diese Bescheinigung auszustellen, steht dem Hilfsdienstpflich- 
tigen das Recht der Beschwerde an den Schlichtungsausschuß 
zu. Dieser erteilt den Abkehrschein, wenn er nach Unter- 
suchung des Falles zu der Ueberzeugung kommt, daß ein wich- 
tiger Grund für das Ausscheiden vorliegt. 
Die Schlichtungsausschüsse treten an die Stelle der auf 
Grund der Uebergangsbestimmungen des Bundesrats vom 
21. Dezember 1916 eingerichteten vorläufigen Ausschüsse; im 
Königreich Bavern waren gemäß KME. vom 8. Januar 1917 
Nr. 2174 die nach dem Abkommen vom 3. Juli 1916 über Ver- 
tragsabkehr und Schiedshof (KME. vom 17. August 1916 
Nr. 86064) bestehenden Schiedshöfe mit der Wahrnehmung der 
Obliegenheiten dieser vorläufigen Ausschüsse beauftragt worden. 
A. Liste der nach § 4 Abs. 2 des Lilfsdienstgesetzes 
gedildeten Ausschüsse (Feststellungs-Ausschüffe)) 
  
  
  
  
  
  
Name des Vorsitzenden 
Sit des Feststellungsausschusses Militärische Grenze 
München Bezirk des I. bayer. Armeekorps 
Würzburg Rechts-Rheinischer Bezirk des 
bayer. Armeekorps 
Ludwigshafen alRh. Links-Rheinischer Bezirk (Rhein- 
pfalz) des II. bayer- Armeekorps 
Nürnberg Bezirk des III bayer. Armeekorps 
— — —— — 
*) Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind im Druck weggelassen.
	        
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