Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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die Angehörigen der uns in diesem Kriege verbündeten 
Staaten nicht. So kann z. B. ein in Bayern leben— 
der Oesterreicher nicht zum Hilfsdienst herangezogen 
werden. Ebensowenig sind die nichtdeutschen Bewohner 
der besetzten feindlichen Gebiete hilfsdienstpflichtig. 
Andererseits sind auch die Männer mit deutscher Diensttsticht 
Staatsangehörigkeit innerhalb der vorgeschriebenentendlenen 
Altersgrenze dienstpflichtig, die sich nicht in Deutsch 
land, sondern im Ausland, sei es im verbündeten, 
neutralen oder feindlichen Ausland aufhalten. Eine 
andere Frage ist die, wie weit es möglich ist, diese 
Personen zum Hilfsdienst heranzuziehen. Unter Um- 
ständen werden ihnen die Dienste, welche sie dort leisten, 
als vaterländischer Hilfsdienst anzurechnen sein. Das 
Gesetz schließt die Möglichkeit, den vaterländischen 
Hilfsdienst im Ausland zu erfüllen, grundsätzlich nicht 
aus. Wenn der Dienst auch nicht im Vaterland ge- 
leistet wird, so kann er ihm doch unmittelbar oder 
mittelbar zugute kommen. Bei der engen Verknüpfung 
der Interessen der verbündeten Mächte ist es keines- 
wegs ausgeschlossen, daß die von Deutschen in verbün- 
deten Ländern geleisteten Dienste als vaterländischer 
Hilfsdienst anzusehen sind. 
Der Grundsatz, daß die Dienstpflicht nicht not- 
wendig im Reichsgebiet erfüllt werden muß, tritt auch 
insoferne zutage, als der Dienstpflichtige zur Arbeit im 
besetzten feindlichen Gebiet herangezogen werden kann. 
Unter Umständen wird seine Arbeit gerade hier von 
besonderem Wert sein. 
Nilcht dienstpflichtig sind Personen, die zum Dienste Verbällnis“ 
in der bewaffneten Macht einberufen sind. Die Dienst-Wehrpflicht 
pflicht soll nur zur Ergänzung der Wehrpflicht dienen, 
soll Wehrpflichtige für die Erfüllung dieser Pflicht 
freimachen, sie ihr aber nicht entziehen. Die Dienst- 
pflicht ruht deshalb während des Dienstes bei der be- 
waffneten Macht. 
Die Dienstpflicht kennt keine sozialen Unterschiede. 
Sie ist unabhängig von der Stellun g.teinesoslalen 
welche der Dienstpflichtige im bürger-Unterschtede 
lichen Leben einnimmt. Standesunterschiede
	        
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