Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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sind der Dienstpflicht ebenso fremd wie der Wehrpflich 
Das Gesetz kennt insbesondere keinen Unterschied zw 
schen Arbeitgebern und -nehmern. Seine Wirkunge 
werden sich sogar vorzugsweise auf Kreise außerhal 
der Arbeiterschaft erstrecken. Damit soll jedoch nick 
gesagt sein, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten de 
einzelnen, auf denen sich seine soziale Stellung im all 
gemeinen aufbauen wird, bei der Durchführung de 
Dienstpflicht, bei seiner Eingliederung in die Kriegs 
wirtschaft nicht berücksichtigt werden sollen. Das würd 
dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, da 
die Arbeitskraft möglichst zweckmäßig ausnützen wil 
Es soll sich vielmehr jeder einzelne dahin stellen, e 
soll dahin überwiesen werden, wo seine Leistungsfähig 
keit am besten zur Geltung kommt. Der Dienstpflich 
tige hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dat 
er in einer seinem Bildungsgrade entsprechender 
oder seinem bisherigen Beruf gleichwertigen Tätigkei 
innerhalb des Hilfsdienstes Verwendung findet. E 
muß, wo die Verhältnisse so gelagert sind, sich mit eine- 
niedriger stehenden Tätigkeit abfinden. So muß sic 
z. B. ein innerhalb seines Berufes in leitender Stel 
lung stehender Mann im Hilfsdienst mit einer unter 
geordneteren Tätigkeit begnügen, ein geistig Arbeiten 
der sich unter Umständen mit körperlicher Tätigkeit ab 
finden. Es wird Aufgabe der das Gesetz ausführender 
Behörden sein, bei der Ueberweisung der Dienstpflich 
tigen eine möglichst vollwertige Ausnützung ihrer Ar 
beitskraft zu erzielen und jeden an den Platz zu stellen 
den er nach seiner Leistungsfähigkeit am besten aus 
zufüllen vermag. 
2. Welche Tätigkeit fällt unter den vaterländischen 
Hilfsdienst? 
Das Gesetz führt in § 2 näher aus, welche Tätig 
keit vaterländischer Hilfsdienst ist. Es ist dies die Be 
schäftigung im unmittelbaren Dienst des Staates uni 
in staatlichen Einrichtungen, dann bei den für der 
Staatsbedarf arbeitenden Privatbetrieben. Nicht jed 
Tätigkeit im Staats= oder kriegswirtschaftlichen Privat 
betrieb ist Hilfsdienst. Es dürfen in diesen Betrieber
	        
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