fallende) Beschäftigung mit seiner Zustimmung auf—
gegeben hat. Seine Erteilung bildet für den Arbeit-
nehmer die Voraussetzung zur Eingehung eines neuen
Arbeitsverhältnisses. Denn nach 8§ 9, 18 Ziff. 2 darf
niemand einen Dienstpflichtigen in Beschäftigung
nehmen, der im Hilfsdienst beschäftigt ist oder in den
letzten 2 Wochen war, wenn der Dienstpflichtige nicht
einen Abkehrschein seines letzten Arbeitgebers bei-
bringt. Zuwiderhandlung macht strafbar.
Berec ecktliche Die rechtliche Bedeutung des Abkehrscheines be-
her bicht. steht also nicht darin, daß ohne ihn der Arbeitsver-
eines
Voraus.
setzungen für
trag eines dienstpflichtigen Arbeitnehmers nicht gelöst
werden kann. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses ist
eine Frage des bürgerlichen, die Erteilung des Ab-
kehrscheines eine solche des öffentlichen Rechts. Die
rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ab-
kehrscheines ergeben sich aus dem Dienstpflichtgesetz.
Die Verweigerung des Abkehrscheines
hat für den Dienstpflichtigen die Folge,
daß er während 2 Wochen nach Lösung
des Arbeitsverhältnisses von einem
neuen Arbeitgeber nicht beschäftigt
werden kann. Er ist, wenn ihn der Einberufungs-
ausschuß nicht vorher einem anderen Betrieb zuteilt,
für die Dauer von 2 Wochen notwendig arbeitslos.
Der Einberufungsausschuß hat das Recht, den Dienst-
pflichtigen auch dem Betrieb wieder zuzuweisen, den er
ohne Abkehrschein verlassen hat.
Für die Erteilung des Abkehrscheins gelten fol-
Tr- Grundsätze: Sie ist nicht in das Ermessen des
scbabteh Arbeitgebers gestellt. Dieser ist vielmehr zur Er-
teilung verpflichtet, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Als solcher ist im Gesetz eine
„angemessene Verbesserung der Ar-
beitsbedingungen im vaterländischen
Hilfsdienst“ besonders genannt. Wann eine solche
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller für den Arbeit-
nehmer ins Gewicht fallenden Umstände zu beurteilen.
In den meisten Fällen wird es sich um Lohnerhöhung
handeln. Doch kann eine Verbesserung auch in anderen