Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 47 — 
solchen Personen ein, die sich in diesen Gebieten auf— 
halten. Für die Kriegsteilnehmer sind sie durch § 1 
des Gesetzes betr. Erhaltung von Anwartschaften aus 
der Krankenversicherung vom 4. August 1914 und die 
Bekanntmachung betreffend § 214 Abs. III RVO. vom 
14. Juni 1916 (ReBl. S. 516) abgewendet. Das 
Gleiche ist für die Dienstpflichtigen erforderlich, denn 
ihr Aufenthalt im Ausland ist gleichfalls in der Er- 
füllung einer gesetzlichen Pflicht begründet. § 5 be- 
stimmt deshalb, daß der Aufenthalt von Personen, die 
im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt 
sind, insoweit einem Aufenthalt im Inland gleichsteht. 
Eine Beschäftigung im Ausland begründet die 
Versicherungspflicht im allgemeinen nicht, doch soll sie 
nach § 9 der Verordnung mit der Hilfsdiensttätigkeit 
im besetzten Feindesland verknüpft sein. Eine große 
praktische Bedeutung kommt jedoch dieser Vorschrift 
nicht zu. Die Krankenversicherung im besetzten feind- 
lichen Gebiet ist schon durch die Bekanntmachung vom 
14. Juli 1916 betreffend Krankenversicherung von 
Arbeitern im Ausland geregelt. Darnach sind Arbeiter, 
welche von deutschen Arbeitgebern für Zwecke der 
Heeres= oder Marineverwaltung beschäftigt werden, 
der Krankenversicherung unterstellt. Auf solche, welche 
von der Heeres= oder Marineverwaltung unmittelbar 
beschäftigt werden oder welche bei anderen deutschen 
Behörden oder für deren Zwecke bei deutschen Unter- 
nehmen tätig sind, kann die Krankenversicherung durch 
Ausführungsvorschrift erstreckt werden. Doch ist für 
die Krankenfürsorge bei diesen Arbeitern regelmäßig 
durch ihre Verwaltungen schon Vorsorge getroffen, so 
daß ein Bedürfnis für die Erstreckung selten besteht. 
§ 9 stellt deshalb nur eine die bisherigen Maßnahmen 
ergänzende Vorschrift dar. Er erfaßt die hilfsdienst- 
pflichtigen Arbeiter, welche nicht auf Grund der Be- 
kanntmachung vom 14. Juli 1916 und etwaiger darauf 
beruhender Erstreckungsbeschlüsse der Versicherungs- 
pflicht unterstellt find. Soweit die Behörden für ihr 
Personal selbst eine dem § 169 RV0O. entsprechende 
Krankenhilfe vorgesehen haben, besteht ein Bedürfnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.