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nach der Krankenhilfe der Krankenkassen nicht. § 9
Abs. II läßt deshalb diejenigen versicherungsfrei, denen
gegen die Behörde, bei welcher sie beschäftigt sind,
Ansprüche zustehen, die den Ansprüchen aus § 169
RWVO. mindestens gleichwertig sind. Es muß sich
demnach um Ansprüche in Höhe und Dauer der Regel-
leistungen der Krankenkassen oder um Ansprüche auf
Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge
im anderthalbfachen Betrag des Krankengeldes für die
gleiche Zeit handeln. Es wird zu prüfen sein, ob die
von den Behörden erlassenen Versorgungsmaßnahmen
wirklich gleichwertig sind. Diese Entscheidung trifft
das Kriegsamt.
Auf das Versicherungsverhältnis der durch § 9
der Krankenversicherung unterstellten Personen finden
die Vorschriften und Bestimmungen über die reichs-
gesetzliche Krankenversicherung sinngemäße Anwendung.
Die nach § 9 der Verordnung versicherten Per-
sonen gehören zur Betriebskrankenkasse des Unter-
nehmers, wenn für dessen inländischen Betrieb eine
solche besteht, wenn nicht, gehören sie nach näherer
Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde des dem
Beschäftigungsort zunächst gelegenen inländischen
Grenzgebiets einer Ortskrankenkasse dieses Grenz-
gebietes an. Sie können bei entsprechender Beschäftigung
auch einer Landkrankenkasse zugewiesen werden. Der
Unternehmer kann über die Kassenzugehörigkeit der
bei ihm beschäftigten Arbeiter anderweitige Verein-
barungen treffen. Einzelheiten ergeben sich aus 8 2
Abs. III der Verordnung vom 14. Juli 1916. Er kann
auch mit behördlicher Genehmigung für die im Ausland
beschäftigten Arbeiter eine eigene Betriebskasse er-
richten. Die Leistung der Krankenhilfe erfolgt im
Ausland durch die Heeres= und Marineverwaltung,
durch deren Aerzte und Lazarette.
Die Vorschriften über die Krankenversicherung
der Hilfsdienstpflichtigen gelten auch für die knapp-
schaftlichen Krankenkassen. Sie sind den Krankenkassen
im Sinne der Verordnung vom 24. Februar 1917
gleichgestellt. Entsprechende Anwendung finden sie